Vorsicht: Vertragsschluss trotz Freizeichnungsklausel!

Moritz Buhl

Rechtlich gesehen ist ein Angebot üblicherweise die „Willenserklärung“, mit einem Kunden einen Vertrag abzuschließen. Stimmt der Kunde einem Angebot zu, führt seine Willenserklärung (= „Annahme“) zum Vertragsschluss auf Grundlage der von dir im Angebot genannten Vertragskonditionen. Das klassische „Anfrage-Angebot-Annahme“-Grundprinzip gilt für alle Vertragsarten – sei es …

  • die Erledigung von Diensten (= Dienst- bzw. Arbeitsvertrag),
  • die Herstellung von Werken (= Werkvertrag) oder auch
  • den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Immobilien (= Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).

Soweit so bekannt – und an der Tagesordnung. Doch was tun, wenn du auf eine Kundenanfrage hin zwar ein Angebot unterbreiten willst – dich aber nicht vorbehaltlos darauf festlegen willst?


Für solche Situationen gibt es sogenannte Freizeichnungsklauseln: Mit denen kannst du deutlich machen, dass du dich nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen an deine Angebote gebunden fühlst. Du kannst die Bindung deiner Angebote auf unterschiedliche Weise einschränken, zum Beispiel …

  • zeitlich („Dieses Angebot gilt bis zum …“),
  • mengenmäßig („Lieferung vorbehalten“, „Solange der Vorrat reicht“) oder auch
  • preislich („Preisänderungen vorbehalten“).

Mehr noch: Durch Freizeichnungs-Generalklauseln wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gibst du sogar komplett unverbindliche Angebote ab! Du kannst solche Angebote später problemlos wieder zurückziehen oder geänderte Konditionen anbieten.

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Gefährlicher Bumerang…

Das stimmt grundsätzlich auch – nur: Rechtlich völlig folgenlos sind freibleibende Angebote nicht. Falls ein Kunde einem solchen Angebot zustimmt, gibt er seinerseits nur ein Angebot ab. Damit ein Vertrag zustande kommt, ist dann aber ausnahmsweise keine ausdrückliche zweite Willenserklärung nötig:

Vielmehr gilt in diesem Fall Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung: Wenn du auf die Kundenbestellung überhaupt nicht reagierst, kommt automatisch ein Vertrag zustande! Juristen nennen das eine „stillschweigende Willenserklärung“, „schlüssiges Verhalten“ oder auch „konkludente Handlung“.

Wer schweigt, stimmt zu!

Also: Nachdem du freibleibende oder noch so unverbindliche Angebote abgegeben hast, solltest du möglichst nicht in einen längeren Urlaub fahren oder sonstwie auf Tauchstation gehen! Damit kein ungewollter Vertragsschluss zustande kommt, musst du eventuelle Kundenbestellungen ausdrücklich ablehnen. Das klingt dann zum Beispiel so:

Sehr geehrte/r Frau / Herr Mustermann,

besten Dank für Ihre freundliche Reaktion auf mein freibleibendes Angebot Nr. 2017-4813 vom 17.12.2017. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass wir Ihre Bestellung aufgrund von Lieferengpässen des Herstellers nicht annehmen können. Wir halten Sie aber gern auf dem Laufenden, sobald wir absehen können, dass die Produktionsprobleme behoben sind.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und freundliche Grüße

Wichtig: Begründen musst du die Ablehnung der Kundenbestellung nicht. Um den Kunden nicht zu verärgern, ist eine kurze Erläuterung trotzdem sinnvoll. Das gilt vor allem bei bestehenden Geschäftsbeziehungen und interessanten Neukunden.

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Noch mehr Fußangeln

Die Verwendung von Freizeichnungsklauseln kann übrigens nicht nur aus vertragsrechtlichen Gründen Probleme nach sich ziehen. Auch das Wettbewerbsrecht und der Verbraucherschutz setzen dem allzu ausgiebigen und unvorsichtigen Einsatz unverbindlicher Angebote Grenzen:

So musst du zum Beispiel dem Eindruck vorbeugen, bloße Lock(vogel)angebote in Umlauf zu bringen. Der schlichte Hinweis „solange der Vorrat reicht“ entbindet dich nicht von der Pflicht, einen ausreichenden Warenvorrat bereitzuhalten. Normalerweise solltest du auch (und gerade!) bei sehr günstigen Preisen in der Lage sein, die zu erwartende Nachfrage mindestens ein bis zwei Tage lang erfüllen zu können (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Angebots).

Wichtig: Das eigentliche Problem sind nicht die Endkunden, die zu besonders günstigen Bedingungen einkaufen wollen. Viel größeren Ärger machen dir unter Umständen deine Wettbewerber, die mit Hinweis auf „unlauteren Wettbewerb“ Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Reine Lockangebote gelten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG nämlich als „irreführende geschäftliche Handlung“.

Zwar brauchst du nicht bei jedem schnell ausverkauften Artikel sofort eine Wettbewerbs-Klage zu befürchten. Wenn du jedoch häufiger „leere Versprechen“ machst, musst du auf kritische Nachfragen vorbereitet sein und erklären können, warum dein Vorrat im Einzelfall so schnell erschöpft war.

Fazit

Freizeichnungsklauseln sind völlig legale und bewährte Instrumente im Geschäftsleben. Niemand kann dich zwingen, unbefristete und bedingungslose Angebote abzugeben. Kundenreaktionen auf unverbindliche Angebote solltest du allerdings nicht unbeantwortet lassen: Sonst kommt womöglich gegen deinen Willen doch ein Vertrag zustande.

Abgesehen davon: Je unverbindlicher deine Angebote sind, je weniger verbindliche „Willenserklärung“ sie enthalten, desto weniger erfüllen sie ihre Funktion bei der Vertragsanbahnung. Also trau dich ruhig: Früher oder später musst du sowieso Farbe bekennen – Angebote schreiben ist schließlich kein Selbstzweck.

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