Steuervereinfachungen III: Mehr Zeit für Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Moritz Buhl

Ja, doch: das Steuerrecht ist kompliziert. Aber es gibt auch manche Vereinfachungen:

  • Die wohl bekannteste ist die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht.
  • Die Verwendung von Vorsteuer-Pauschalen bringt zumindest einigen Branchen und Berufsgruppen unverhoffte Vorteile.
  • Manche (vor allem nebenberuflich) Selbstständige dürfen sogar Einkommensteuer-Pauschalen ansetzen und können sich so das mühsame Sammeln von Ausgabebelegen sparen.


Andere Vereinfachungen sind weniger spektakulär – dafür gelten sie für alle Steuerpflichtigen: Die wollen wir euch natürlich auch nicht vorenthalten. Beginnen wir mit den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres:

Fakten-Check: Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Anfang des Monats bricht in vielen Büros Hektik aus: Die Buchführung des Vormonats muss ganz schnell fertiggemacht werden. Denn umsatzsteuerpflichtige Selbstständige und Unternehmer haben laut § 18 Abs. 1 UStG „bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung […] zu übermitteln“.

Zur Erinnerung: Welcher Voranmeldezeitraum für dich gilt, hängt vom Gründungszeitpunkt und von der Vorjahres-Zahllast ab. Gründer müssen in den beiden ersten Kalenderjahren ihrer Selbstständigkeit auf jeden Fall monatliche Voranmeldungen abgeben. Das kannst du in § 18 Abs. 2 UStG nachlesen: „Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldezeitraum der Kalendermonat.“ (cool formuliert, oder? 😊)

Ansonsten gibt die Höhe der Umsatzsteuer-Zahllast den Ausschlag. Zur Erinnerung: „Zahllast“ ist die …

  • Summe der Umsatzsteuer (die du im Auftrag des Staates bei deinen Kunden einkassiert hast)

minus

  • Summe der Vorsteuer (das ist die Umsatzsteuer, die du selbst bei den Einkäufen für dein Unternehmen bezahlt hast).

Sportliche Melde- und Zahltermine

Also: Lag deine Umsatzsteuer-Zahllast im vorherigen Jahr …

  • … über 7.500 Euro, sind monatliche Voranmeldungen für dich Pflicht,
  • … zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro, musst du vierteljährliche Voranmeldungen abgeben,
  • … und unter 1.000 Euro verzichtet das Finanzamt komplett auf Voranmeldungen: In dem Fall genügt die jährliche Umsatzsteuererklärung.

Monatsmelder müssen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats erledigt haben. Melde- und Zahltermine für Quartalszahler sind der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und der 10. Januar.

Ganz gleich, ob monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen: Zehn Tage nach „Ultimo“ musst du …

  • die Voranmeldung ans Finanzamt übermittelt und
  • den fälligen Steuerbetrag überwiesen haben.

Fällt der Tag auf ein Wochenende, verschiebt sich die Fälligkeit auf den folgenden Montag.

Gnadenloser Fiskus

Auf irgendwelche Schon- oder Gnadenfristen darfst du nicht hoffen: Die gibt es nicht mehr. Wenn du Fristen versäumst, musst du mit Verspätungszuschlägen und Strafzinsen rechnen. Im Wiederholungsfall drohen sogar Bußgelder!

Übrigens: Was Steuerschulden, Zuschläge und Strafen betrifft, ist der Fiskus ein ausgesprochen ungeduldiger und konsequenter Gläubiger:

  • Bei Fristversäumnissen bekommst du eine harmlos klingende „Erinnerung an die Abgabe“ der Voranmeldung oder Steuererklärung. Anschließend sind Verspätungszuschläge fällig.
  • Vor allem aber kann deine Steuerschuld geschätzt und auf dieser Grundlage ein Steuerbescheid verschickt werden.
  • Wenn du daraufhin auch noch nicht zahlst, gibt es noch eine Mahnung mit einwöchiger Fristsetzung.
  • Lässt du auch die verstreichen, hält sich der Fiskus nicht lange mit dem gerichtlichen Mahnverfahren auf: Das Finanzamt kann sofort Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Externe Gerichtsvollzieher braucht’s auch nicht: Dafür gibt es bei den Finanzbehörden sogar eigene Inkasso-Vollzugsabteilungen.

Doch so weit lässt du’s am besten gar nicht kommen:

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Lösung 1: An den Steuerberater delegieren?

Naheliegende Idee: Du überlässt die Voranmeldungen deinem Steuerberater. Im Prinzip keine schlechte Idee – allerdings eine recht kostspielige. Denn je mehr Verwaltungsaufgaben du an einen gut bezahlten Dienstleister auslagerst, umso höher werden dessen „Honorarnoten“.

Hinzu kommt, dass dir die Komfortlösung nur bedingt weiterhilft: Denn für Steuerberater gelten grundsätzlich dieselben Voranmelde-Termine wie für ihre Mandanten. Außerdem braucht dein Steuerbeistand von dir rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, um die Voranmeldung für dich erledigen zu können.

Um dir und sich selbst mehr Luft zu verschaffen, wird dein Steuerberater dir daher nahelegen, eine „Dauerfristverlängerung“ zu beantragen. Auf die hast du laut § 46 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) aber auch ohne Berater-Unterstützung Anspruch:

Lösung 2: Dauerfristverlängerung beantragen!

Sowohl Monats- als auch Quartalsmelder können eine dauerhafte Fristverlängerung beantragen. Dadurch verschiebt sich der Voranmeldezeitpunkt um einen Monat nach hinten: So ist zum Beispiel die Voranmeldung für August 2017 erst am 10. Oktober 2017 fällig.

Einen Antrag auf Dauerfristverlängerung fürs laufende Jahr musst du bis zum 10. Februar gestellt haben (Monatszahler). Quartalszahler dürfen sich mit ihrem Antrag bis zum 10. April Zeit lassen. Gründer können den Antrag auf Dauerfristverlängerung selbstverständlich auch später stellen.

Außerdem gibt‘s noch einen Wermutstropfen: Falls du monatliche Voranmeldungen abgeben musst, geht die Fristverlängerung mit einer „Sondervorauszahlung“ einher. Mit anderen Worten: Der Staat gönnt dir zwar etwas mehr Zeit beim Abrechnen deiner Steuereinnahmen – will aber keinen Tag länger auf sein Geld warten. Da die genaue Höhe des Steueranspruchs nicht bekannt ist, begnügt er sich mit einer Durchschnitts-Berechnung: Genau gesagt beträgt die Sondervorauszahlung ein Elftel der Vorjahres-Zahllast.

Angenommen, deine Zahllast liegt im Jahr 2017 bei 6.050 Euro. Dann musst du im Februar 2018 als Gegenleistung für die Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung von 6.050 / 11 = 550 Euro leisten. Die Vorauszahlung wird zu Beginn des Folgejahres mit der letzten Umsatzvoranmeldung verrechnet.

Praxistipp: Falls du dich erst kürzlich selbstständig gemacht hast, kannst du die Fristverlängerung auch später im Jahr beantragen. Mangels Vorjahr wird die Sondervorauszahlung in dem Fall auf Basis der „zu erwartenden Vorauszahlungen des Kalenderjahres“ berechnet. So steht’s in § 47 Abs. 3 UStDV. Und wie gesagt: Quartalszahler kommen ganz ohne Sondervorauszahlung in den Genuss der Dauerfristverlängerung.

Lösung 3: Zahl der Meldetermine halbieren

Falls du monatliche Voranmeldungen abgeben musst, kannst du die einmonatige Fristverlängerung auch nutzen, um die Anzahl deiner Meldetermine zu halbieren. Der Trick dabei: Du erledigst immer zwei Voranmeldungen auf einmal. Insgesamt weniger Arbeit hast du dadurch zwar nicht – du musst sie aber nur halb so oft machen, dich seltener in die Materie hineindenken und kannst die daher unter Umständen etwas schneller erledigen.

Nehmen wir als Ausgangspunkt die eingangs erwähnte Umsatzsteuervoranmeldung für den August 2017:

  • Durch die Dauerfristverlängerung kannst du dir damit bis zum 10. Oktober Zeit lassen.
  • Am 10. Oktober gibst du zugleich die Voranmeldung für September 2017 ab.
  • Anschließend hast du zwei Monate lang Ruhe vor dem Umsatzsteuer-Zirkus – bis du am 10. Dezember auf einen Rutsch die Voranmeldungen für Oktober und November erledigst.

Wie gesagt: Unterm Strich nicht unbedingt weniger Arbeit – dafür aber seltener…

Noch Fragen?

Was du beim Start in die Selbstständigkeit in Sachen Steuern und Buchführung sonst noch alles beachten solltest und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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