Zugegeben, das Steuerrecht ist kompliziert. Aber es gibt auch die eine oder andere Vereinfachung:
- Die wohl bekannteste ist die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht.
- Die Berechnung der „Vorsteuer nach Durchschnittssätzen“ bringt einigen Branchen und Berufsgruppen ebenfalls unverhoffte Erleichterungen.
Und auch bei der Einkommensteuer finden sich für (vor allem nebenberufliche) Selbstständige und Kleinunternehmer mit geringen Einnahmen Vereinfachungen, die zum Teil wenig bekannt sind:
1. „Härteausgleich“: Der Steuer-Nulltarif
Wenn du im Hauptberuf Arbeitnehmer bist und nebenberuflich als Selbstständiger nicht mehr als 410 Euro (pro Jahr!) dazuverdienst, brauchst du auf diese Einkünfte gar keine Steuer zu bezahlen. Beim Härteausgleich-Freibetrag handelt es sich übrigens um den Einnahmenüberschuss (= Einnahmen minus Ausgaben).
Mehr noch: Für den Fall, dass du als Arbeitnehmer keine Steuererklärung abgeben musst, kannst du dir eine Steuererklärung theoretisch sogar ganz sparen. Damit machst du meistens allerdings ein schlechtes Geschäft: Schließlich liegt die Einkommensteuer-Erstattung von Lohnsteuerzahlern nach Feststellungen des Statistischen Bundesamts im Schnitt bei über 900 Euro pro Jahr.
2. Betriebsausgaben-Pauschale
Du verdienst mit deiner Selbstständigkeit mehr als 410 Euro pro Jahr? Hast aber nur wenige Ausgaben und keine Lust auf Belegablage, Buchführung und Einnahmenüberschussrechnung? Falls du zu einer der begünstigten Berufsgruppen gehörst, kommst du unter Umständen in den Genuss einer Betriebsausgaben-Flatrate. In dem Fall brauchst du nur eine Liste mit allen Ausgangsrechnungen zu erstellen und deine Einnahmen zu addieren: Gemäß Einkommensteuer-Hinweisen zu § 18 EStG erkennt das Finanzamt dann ohne weitere Nachweise einen bestimmten Prozentsatz deiner Einnahmen pauschal als Betriebsausgabe an:
- Hauptberufliche Schriftsteller und Journalisten dürfen 30 Prozent ihrer Betriebseinnahmen pauschal als Betriebsausgaben absetzen (maximal allerdings nur 2.455 Euro pro Jahr).
- Wenn du nebenberuflich selbstständig als Wissenschaftler, Künstler oder Schriftsteller arbeitest oder eine nebenamtliche Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit ausübst, darfst du pro Jahr pauschal 25 Prozent deiner Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben ansetzen (maximal allerdings nur 614 Euro). Die Betriebsausgaben-Pauschale darf jedoch nicht mit der Übungsleiterpauschale kombiniert werden – mehr dazu weiter unten.
Auch für selbstständige Tagesmütter gibt es Vereinfachungen. Laut BMF-Schreiben vom 11. November 2016 dürfen „Tagespflegepersonen“ pro betreutem Kind pauschal bis zu 300 Euro als Betriebsausgabe geltend machen. Der volle Betrag gilt aber nur, wenn das betreffende Kind mindestens 40 Stunden pro Woche betreut wird. Bei geringerer Stundenzahl muss der Abzug auf die tatsächliche Stundenzahl umgerechnet werden (z. B. 20 Stunden: 150 Euro, 30 Stunden: 225 Euro).
3. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Auch Selbstständige dürfen ehrenamtlich tätig sein und steuerfreie Pauschalen in Anspruch nehmen. Wie bei Arbeitnehmern setzt das jedoch voraus, dass die ehrenamtliche selbstständige Tätigkeit im Nebenberuf ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss sich außerdem eindeutig von der Haupttätigkeit unterscheiden.
Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Pauschalen:
- Übungsleiterpauschale: Als Übungsleiter, Ausbilder, Trainer, Künstler, Erzieher, Betreuer oder Pfleger alter, kranker und behinderter Menschen im Auftrag gemeinnütziger Einrichtungen oder öffentlicher Einrichtungen (wie z. B. Kindergärten, Schulen oder Volkshochschulen) darfst du bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei verdienen. Ob du die Tätigkeit regelmäßig ausübst (z. B. 200 Euro pro Monat bekommst) oder die Übungsleiterpauschale für ein Projekt auf einen Schlag kassierst, spielt keine Rolle.
- Ehrenamtspauschale: Wenn du für einen Verein, Verband oder eine ähnliche gemeinnützige Einrichtung andere Aufgaben übernimmst (z. B. Vorstandstätigkeiten), darfst du die steuerfreie Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro pro Jahr erhalten.
Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger beide Pauschalen in Anspruch nehmen – allerdings nicht für ein und dieselbe Tätigkeit.
Wichtig: Die beiden in § 3 Nr. 26 und 26a EStG geregelten Steuerbefreiungen wirken sich auch auf die Umsatzsteuer und die Sozialversicherungspflicht aus:
- Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, musst du auf Rechnungen für die genannten ehrenamtlichen Tätigkeiten keine Umsatzsteuer ausweisen.
- Und falls du freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung bist, brauchst du auf die Einnahmen aus solchen ehrenamtlichen Tätigkeiten keine (Zusatz-)Beiträge zu bezahlen.
Noch Fragen?
Was du beim Start in die Selbstständigkeit in Sachen Steuern und Buchführung sonst noch alles beachten solltest und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:
- Welche Steuern zahlen Unternehmer? Teil 1: Einkommensteuer
- Welche Steuern zahlen Unternehmer? Teil 2: Gewerbesteuer
- Welche Steuern zahlen Unternehmer? Teil 3: Körperschaftsteuer
- Welche Steuern zahlen Unternehmer? Teil 4: Umsatzsteuer
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