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Grauzone Scheinselbstständigkeit: Arbeitgeber wider Willen?

Mobiles Working Selbstständige

Du arbeitest auf eigene Rechnung als Freiberufler, Freelancer, Solo-Selbstständiger, Einzelunternehmer? Dann hast du gute Karten: Freie Mitarbeiter sind bei Auftraggebern ausgesprochen beliebt. Sie …

Noch mehr gute Argumente für freie Mitarbeit liefert der invoiz-Blogbeitrag „11 Gründe, warum du als Freelancer gute Karten hast“.

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Ausbeutung statt Selbstständigkeit

Kehrseite der Medaille: In manchen Branchen (z. B. in Schlachthäusern, im Bau- und Transportgewerbe) vergeben Unternehmen in den letzten Jahren vermehrt Aufträge an vermeintlich selbstständige „Subunternehmer“. Auf diese Weise versuchen sie, den Mindestlohn und Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu umgehen sowie fällige Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.

Dass Behörden Arbeitskräfte gegen Ausbeutung schützen und derartige Scheinselbstständigkeit bekämpfen, ist sicher sinnvoll und dient gewiss nicht nur dazu, die Kassen der Sozialversicherungsträger zu füllen. Leider treffen die Kontrollen anlässlich regelmäßiger Arbeitgeber-Betriebsprüfungen sowie punktueller „Statusfeststellungsverfahren“ häufig auch qualifizierte und gut bezahlte Freelancer:

Die vermeintlich Scheinselbstständigen werden dann aufgrund formaler Kriterien rückwirkend zu Arbeitnehmern erklärt, obwohl sie viel lieber …

Vor allem Gründer haben daher oft das Gefühl, dass ein Damoklesschwert über ihnen hängt. Sie fürchten hohe Betrag- und Steuernachzahlungen oder gar Bußgelder und fühlen sich in ihrer Existenz bedroht.

Damoklesschwert Scheinselbstständigkeit?

Die gute Nachricht: Zumindest diese Sorge ist meistens unberechtigt. Zunächst einmal ein paar Klarstellungen:

Wichtig: Die von den Rentenversicherungsträgern durchgeführten Statusfeststellungen beziehen sich immer nur auf einzelne Kooperationen. Von einem Freifahrtschein für alle Geschäftsbeziehungen eines bestimmten Dienstleisters kann keine Rede sein!

Auftraggeber in der Klemme!

Aaaaaber: Solange es „nur“ um die Gefahr einer eventuellen eigenen Scheinselbstständigkeit geht, halten sich die finanziellen Gefahren in Grenzen. Du selbst wirst allenfalls rückwirkend zum Arbeitnehmer – und zwar mit allen dazugehörigen Rechten (z. B. Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz und betriebliche Sozialleistungen).

Die finanziellen Folgen einer nachträglich festgestellten Scheinselbstständigkeit treffen vielmehr in der Regel den Auftraggeber. Er muss die fälligen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend abführen – und zwar für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren (4-jährige Verjährungsfrist plus das laufende Jahr). Und selbst für offene Einkommen- und Umsatzsteuerzahlungen muss der Auftraggeber unter Umständen geradestehen.

Mit anderen Worten: Als externer Dienstleister für andere Unternehmen bist du selbst notfalls fein raus. Umgekehrt bedeutet das aber auch: Wenn du selbst andere Freelancer für dich arbeiten lässt, läufst du deinerseits Gefahr, zum „Arbeitgeber wider Willen“ zu werden!

Hinweis: Genau genommen unterscheidet das Sozialversicherungsrecht zwischen „Scheinselbstständigen“ und „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“. Letztere müssen ihre Rentenversicherungsbeiträge auf jeden Fall selbst tragen. Ausführlichere Informationen zur Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen folgen demnächst an dieser Stelle: Stay tuned!

Kriterien der (Schein-)Selbstständigkeit

Vorsichtig sein solltest du bei Aufträgen an freie Mitarbeiter immer dann, wenn er oder sie …

Wichtig: Zuständig für die Statusbeurteilungen ist der „Betriebsprüfdienst“ der Deutschen Rentenversicherung. Dessen Feststellungen gelten für alle Zweige der Sozialversicherung – also auch für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber werden mittlerweile mindestens alle vier Jahre geprüft. Bei Selbstständigen ohne eigene Mitarbeiter finden keine regelmäßigen Kontrollen statt. Verdachtsabhängige Prüfungen sind aber jederzeit möglich.

Was tun?

Von vornherein auf der sicheren Seite bist du nur, wenn dein Dienstleister eine Kapitalgesellschaft ist. Das gilt zum Beispiel für die Ein-Personen-GmbH oder auch die Unternehmergesellschaft (UG). Wenn Mitarbeiter eines anderen Unternehmens für dich arbeiten, besteht normalerweise auch keine Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Hier gibt es dann eher Probleme mit illegaler Arbeitnehmerüberlassung.

Bei Freiberuflern, Solo-Selbstständigen und anderen gewerblichen Einzelkämpfern verwendest du die zuvor genannten Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit am besten als eine Art Checkliste:

Die Einzelheiten besprichst du am besten mit einem Unternehmensberater oder Rechtsanwalt, der sich im Arbeits- und Sozialrecht auskennt. Du kannst auch in der Rechtsberatung deines Berufs- oder Branchenverbandes nachfragen.

Ausblick

Und gleich noch ein paar positive Entwicklungen zum Schluss:

Weitere Informationen kannst du bei nächster Gelegenheit an dieser Stelle nachlesen: Stay tuned!

Noch Fragen?

Was im Freelancer-Alltag sonst noch wichtig ist und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

Am besten probierst du die invoiz-Demo gleich aus: Einfach mit E-Mail-Adresse und Passwort registrieren – und sofort steht dir der volle Funktionsumfang kostenlos zur Verfügung. Du kannst das Rechnungsprogramm dann 14 Tage lang auf Herz und Nieren testen. So bist du hinterher sicher, dass es alle deine Anforderungen erfüllt.

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