Endlich eine „richtige“ eigene Firma?

Moritz Buhl

Viele Selbstständige und Kleinunternehmer träumen davon, endlich eine „richtige Firma“ zu haben. Sie versprechen sich davon ein besseres Ansehen im Geschäftsleben. Vor allem aber hoffen sie, auf diese Weise ihr Privatvermögen im Fall eines Scheiterns vor Haftungsansprüchen von Kunden und Geschäftspartnern schützen zu können. Besonders einfach scheint das mithilfe einer „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“ möglich zu sein:

Allheilmittel „Mini-GmbH“?

Die Rechtsform „UG (haftungsbeschränkt)“ wird auch als kleine GmbH oder Mini-GmbH bezeichnet. Sie wurde vom Gesetzgeber vor rund zehn Jahren als inländische Alternative zu der damals beliebten, aber rechtlich oft bedenklichen englischen „Limited“ ins GmbH-Gesetz eingefügt. Besonders interessant für Gründer: Anders als eine vollwertige GmbH kann eine Unternehmergesellschaft ohne Stammkapital und mit überschaubarem Verwaltungsaufwand gegründet werden.

Die Unternehmergesellschaft …

  • kann als „juristische Person“ klagen und verklagt werden,
  • haftet grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen,
  • wird auf jeden Fall ins Handelsregister eingetragen,
  • ist daher zur doppelten (kaufmännischen) Buchführung verpflichtet,
  • muss Bilanzen aufstellen und ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen und
  • Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen.

Vertreten wird die haftungsbeschränkte UG durch einen oder mehrere Geschäftsführer.

Ganz ohne Stammkapital? Von wegen!

Den ersten Dämpfer gleich vorweg: Ohne Stammkapital kommt auch die haftungsbeschränkte UG nicht aus:

  • Wie bei der GmbH verlangt der Gesetzgeber von der UG ein Stammkapital von 25.000 Euro. Das Mindestkapital ist aber kaum der Rede wert: Zum Zeitpunkt der Gründung muss nur ein symbolischer Euro aufgebracht werden.
  • Dafür dürfen die von der UG erwirtschafteten Gewinne allerdings auch nicht in voller Höhe als Gewinnanteile an die Gesellschafter ausgeschüttet werden: Jahr für Jahr muss die Gesellschaft mindestens 25 % der Erträge darauf verwenden, nach und nach das Stammkapital von 25.000 Euro zu bilden.
  • Anders als bei einer GmbH werden Sacheinlagen bei der UG nicht auf das Gesellschaftsvermögen angerechnet.

Erst wenn das Stammkapital von 25.000 Euro in voller Höhe erwirtschaftet ist, darf die UG in eine GmbH umfirmieren. Eine Pflicht zur Umbenennung besteht allerdings nicht.

Vereinfachte Gesellschaftsgründung

Eine haftungsbeschränkte UG ist als Kapitalgesellschaft eine eigene „juristische Person“. Daher ist für die Gründung (= „Errichtung der Gesellschaft“) eine notarielle Beurkundung des Gründungsverfahrens erforderlich.

Unternehmergesellschaften, die nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben, können ein vereinfachtes Gründungsverfahren in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist die Verwendung eines „Musterprotokolls“ bei der Gesellschaftsgründung sowie einer „Musteranmeldung“ beim Handelsregister. Da UGs sowohl als Einpersonen- wie auch als Mehrpersonengesellschaften gegründet werden können, finden sich im Anhang des GmbH-Gesetzes gleich zwei Musterprotokolle (PDF, 240 KB). Die reinen Gebühren einer UG-Gründung liegen damit im günstigsten Fall bei 300 bis 500 Euro.

Das ist dann aber wirklich bloß eine „Gründung von der Stange“: So sind zum Beispiel die Kosten eines individuellen Gesellschaftsvertrages nicht enthalten. Wichtige Aspekte wie …

  • die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander,
  • die Aufgaben- und Gewinnverteilung,
  • Nachfolgeregelungen und
  • interne Haftungsfragen

… sind daher entweder gar nicht geregelt – oder es gelten die Standardbestimmungen des GmbH-Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Erschwerte Unternehmenspraxis

Die Kosten der Gesellschaftsgründung und das standardisierte Anmeldeverfahren sprechen an sich überhaupt nicht gegen die Unternehmergesellschaft. Viel bedenklicher ist die erschwerte Unternehmenspraxis: Durch die Pflicht zur Anmeldung im Handelsregister wird die Unternehmergesellschaft automatisch zu einer „Firma“ im kaufmännischen Sinn. Für den Geschäftsführer und die Gesellschafter hat das eine Menge rechtlicher Konsequenzen – hier nur ein paar davon:

  • An die Stelle der vereinfachten Buchführung („Einnahmenüberschussrechnung“) tritt die doppelte kaufmännische Buchführung. Du musst Inventur machen, Bilanzen aufstellen und die „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB) beachten.
  • Dafür brauchst du entweder geeignete Mitarbeiter – oder du überträgst diese Aufgaben einem Steuerberater. Im Vergleich zur Einnahmenüberschussrechnung ist die Erfüllung von Steuer- und Buchführungspflichten deutlich teurer. Wenn Steuerberater ihren Klienten die Gründung einer Kapitalgesellschaft ans Herz legen, ist das nicht immer uneigennützig.
  • Du musst sämtliche Handelsbräuche deiner Branche kennen (z. B. wissen, was es mit den folgenschweren kaufmännischen Bestätigungsschreiben auf sich hat).

Neben besonderen handelsrechtlichen Vorschriften gelten für Kapitalgesellschaften auch andere Steuergesetze:

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Steuerliche Nachteile

Steuerlich kann die Gründung einer Unternehmergesellschaft ebenfalls teurer werden als die freiberufliche Selbstständigkeit oder der Betrieb eines Einzelunternehmens: Zwar liegt der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer bei scheinbar günstigen 15 %. Gegenüber dem 45-prozentigen Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer wirkt das auf den ersten Blick sogar wie ein Steuer-Schnäppchen.

Dafür schlägt die Gewerbesteuer aber voll auf den Gewinn und damit die Gewinnanteile der Gesellschafter durch: Denn anders als Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften haben Anteilseigner von Kapitalgesellschaften keinen Anspruch auf Gewerbesteuer-Freibeträge. Vor allem aber wird die von Kapitalgesellschaften gezahlte Gewerbesteuer nicht auf die private Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet.

Und zu allem Überfluss unterliegen die an Gesellschafter ausgeschütteten Gewinnanteile der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer. Die wird bei Bedarf zwar auf die private Einkommensteuer angerechnet – von Vorteil ist das jedoch nur, wenn der persönliche Durchschnittssteuersatz unter 25 % liegt.

Mit professioneller Unterstützung können Kapitalgesellschaften zwar legale Gewinnkosmetik betreiben. Trotzdem liegt die Steuerbelastung von UG-Gesellschaftern unter Umständen nicht unter, sondern sogar über der von Freiberuflern und Einzelunternehmern, die den Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer bezahlen!

Lektüretipp: Mit den Einzelheiten der Besteuerung kleiner Kapitalgesellschaften befasst sich der invoiz-Blogbeitrag zum Thema Körperschaftsteuer.

Beschränkte Haftungsbeschränkung

Besonders ärgerlich sind Buchführungs- und eventuelle Steuernachteile, wenn die gewünschte Haftungsbeschränkung im Ernstfall nicht greift. Das ist leider sehr oft der Fall. Zwar haftet eine Unternehmergesellschaft grundsätzlich nur bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens. Persönlich haften die beteiligten Gesellschafter nur mit ihrer Einlage.

Die Haftungsbeschränkung selbst ist ihrerseits jedoch eingeschränkt:

  • Kommen Gesellschafter und / oder Geschäftsführer ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, haben Kunden und Geschäftspartner Anspruch auf Schadenersatz. Die Haftungsbeschränkung greift in dem Fall nicht. Für den Fall drohender Insolvenz gelten für Unternehmergesellschaften sogar noch schärfere Vorschriften als bei der GmbH.
  • Entstehen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Schäden, haften die beteiligten Personen unter Umständen auch dann für den entstandenen Schaden, wenn sie ihren steuer- und handelsrechtlichen Pflichten ansonsten nachgekommen sind.
  • Die Haftungsbegrenzung greift auch dann nicht, wenn Geschäftspartner den Abschluss von Verträgen davon abhängig machen, dass Vertreter einer Unternehmergesellschaft ausdrücklich mit ihrem Privatvermögen haften. Das ist zum Beispiel bei Darlehen und anderen Finanzierungsgeschäften an der Tagesordnung: Mangels Kapitalmasse beim Unternehmen verlangen Geldgeber von dem oder den Gesellschafter(n) persönliche Sicherheiten oder Bürgschaften.

Mit anderen Worten: Der aufwendige Versuch, die persönliche Haftung durch die Wahl einer bestimmten Rechtsform auszuschließen, erweist sich in vielen Fällen als trügerische Hoffnung.

Fazit

Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften sind recht beliebt. Sie haben den phasenweise sehr begehrten, aber rechtlich fragwürdigen „Limiteds“ (zum Glück) längst den Rang abgelaufen. Einen Imagevorteil gegenüber Einzelunternehmen oder Freiberuflern genießen UGs in der Geschäftswelt jedoch nicht.

So sinnvoll die Gründung einer kleinen Kapitalgesellschaft im Einzelfall sein mag und so verständlich das Bedürfnis nach Haftungsbegrenzung ist: Bevor du dich Hals über Kopf in eine Gesellschaftsgründung stürzt, solltest du dich schlaumachen und in aller Ruhe entscheiden: Am besten sicherst du dir dabei die Unterstützung eines erfahrenen Gründungs-, Unternehmens- oder Steuerberaters.

Falls du deinen Steuerberater hinzuziehst, solltest du schließlich im Hinterkopf behalten, dass er oder sie aufgrund der erhöhten Steuer- und Buchführungsanforderungen letztlich an der Gründung einer Kapitalgesellschaft mitverdienen würde. Für seriöse Berater spielt Eigennutz bei Rechtsform-Empfehlungen an ihre Klienten selbstverständlich keine Rolle.

Noch Fragen?

Was du beim Start in die Selbstständigkeit in Sachen Rechtsform, Steuern und Buchführung sonst noch alles beachten solltest und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:

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