Werbungskosten

Werbungskosten sind Ausgaben, die dem Erzielen steuerpflichtiger Einkünfte dienen. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen der jeweiligen Einkunftsart.

Was sind Werbungskosten?

§ 9 EStG definiert Werbungskosten als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Steuerpflichtige dürfen ihre Werbungskosten steuerlich geltend machen. Der Abzug von Werbungskosten ist nur bei Überschusseinkünften zulässig. Dazu zählen die in den § 19 EStG bis § 22 EStG geregelten Einkünfte aus …

  • nichtselbständiger Arbeit (= Arbeitnehmer-Gehälter),
  • Kapitalvermögen (= Zinserträge, Dividenden),
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (= Miet- und Pachteinnahmen) sowie
  • Sonstige Einkünfte (zum Beispiel Renten und Pensionen).

Was ist der Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben?

Die Werbungskosten der Überschusseinkünfte entsprechen den Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften (z. B. von Selbstständigen, Gewerbetreibenden oder Landwirten).

Als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel:

  • Bewerbungskosten,
  • Anschaffungs- und Pflegekosten typischer Berufs- und Arbeitskleidung,
  • Ausgaben für Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeug und andere Arbeitsmittel,
  • berufliche Ausgaben für Porto, Telefon und Internet,
  • Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungen aus beruflichen Gründen,
  • die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers,
  • Beiträge von Berufs- und Branchenverbänden,
  • beruflich veranlasste Reisekosten,
  • geschäftlich oder beruflich genutzte Privat-Pkw,
  • die beruflichen Anteile von Versicherungen (z. B. Unfall-, Rechtsschutz- oder Haftpflicht-Versicherungen),
  • Ausgaben für doppelte Haushaltsführung.

Werbungskosten mindern die steuerpflichtigen Einnahmen nur bei der jeweiligen Einkunftsart. Entstehen bei einer Einkunftsart höhere Kosten als Einnahmen, darf der Steuerpflichtige sie steuerlich geltend machen. In dem Fall ergibt sich ein Verlust. Der Verlust senkt das übrige zu versteuernde Einkommen.

Damit der Steuerpflichtige Werbungskosten absetzen kann, muss er sie bei seiner Steuererklärung angeben. Die Nachweise der Bezahlung brauchen nicht mehr eingereicht zu werden. Das Finanzamt kann sich die Belege auf Nachfrage oder bei einer Steuerprüfung aber zeigen lassen.

Pauschbeträge bei Werbungskosten

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, akzeptiert das Finanzamt Pauschbeträge bei den Werbungskosten. Um die Pauschalen geltend zu machen, sind keine Belege erforderlich. Die Pauschbeträge der verschiedenen Einkunftsarten sind unterschiedlich hoch. Sie betragen bei Einnahmen aus …

  • nichtselbständiger Arbeit: 1.000 Euro (= Arbeitnehmer-Pauschbetrag),
  • Kapitalerträgen: 801 Euro (= Sparer-Pauschbetrag),
  • Renten, Pensionen und anderen Versorgungsbezügen: 102 Euro.

Sind die Pauschalen höher als die Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart, ist der Abzug nur bis zur Höhe der Einnahmen zulässig. Negative Einkünften können durch den Pauschbetrag nicht entstehen.

Werbungskosten über die Nutzungsdauer abschreiben

Für langlebige Wirtschaftsgüter gelten besondere Vorschriften:

  • Sofern die Anschaffungskosten nicht höher als 952 Euro sind (800 Euro plus 152 Euro Umsatzsteuer), dürfen im Jahr der Anschaffung die kompletten Kosten geltend gemacht werden. Bis zum Jahr 2017 lag die Wertgrenze der sogenannten „geringwertigen Wirtschaftsgüter“ (GWG) bei 487,90 Euro (410 Euro plus 77,90 Euro).
  • Wenn der Wert eines Wirtschaftsgutes über der GWG-Grenze liegt, muss der Wertverlust über die Nutzungsdauer „abgeschrieben“ werden. Der Fachbegriff lautet „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Die Nutzungsdauer typischer Arbeitsmittel beträgt zum Beispiel …
    • Büromöbel: 13 Jahre,
    • Smartphones: 5 Jahre,
    • Computer und Notebook: 3 Jahre.

Angenommen ein Arbeitnehmer schafft einen Schreibtisch-Stuhl im Wert von 1.300 Euro für seine berufliche Tätigkeit an. Dann darf er für das Büromöbel pro Jahr nur 1/13 der Anschaffungskosten als Werbungskosten ansetzen (= 100 Euro).

Im ersten Jahr muss er den Abschreibungsbetrag sogar monatsgenau ermitteln. Denn bei Anschaffung im Oktober wird das Wirtschaftsgut zum Beispiel nur ein Vierteljahr lang beruflich genutzt. Dadurch ergibt sich ein Abschreibungsbetrag von 100 Euro / 4 = 25 Euro. Die restlichen 75 Euro darf der Arbeitnehmer dann im 14. Jahr der Nutzung von der Steuer absetzen.

Weiterführende Lektüre

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