Als Verzug gilt grundsätzlich jede schuldhafte Verzögerung einer fälligen Leistung trotz erfolgter Mahnung. Im Geschäftsleben bereitet vor allem der Zahlungsverzug Probleme: Leistet der Schuldner einer Entgeltforderung nicht rechtzeitig, gerät er in Verzug. Wer eine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, sorgt ebenfalls für den sofortigen Eintritt des Verzugs.
Die genauen Vorschriften über den „Verzug des Schuldners“ finden sich in § 286 BGB .
Durch Mahnung in Verzug
Voraussetzung für den Eintritt des Zahlungsverzugs ist die Fälligkeit einer Forderung. Fällig ist eine Forderung grundsätzlich nach Empfang der Gegenleistung. Vertraglich können andere Zahlungsziele vereinbart werden.Sofort nach Eintritt der Fälligkeit ist die Mahnung des Gläubigers möglich. Um einen Geschäftspartner in Verzug zu setzen, genügt ein einziges Mahnschreiben. Die Mahnung muss dem Schuldner eine angemessene Zeit für die Leistung lassen.Das übliche drei- bis vierstufige Mahnverfahren dient lediglich der Kommunikation zwischen den Beteiligten. Eine rechtliche Notwendigkeit für ein stufenweises Mahnverfahren gibt es nicht. Durch sofortiges Einleiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch Erheben einer Zivilklage gerät der Schuldner ebenfalls in Verzug. Eine vorherige einfache Mahnung ist nicht erforderlich.
Automatisch in Verzug ohne Mahnung
Oft ist rein rechtlich noch nicht einmal eine Mahnung erforderlich. Denn § 286 Abs. 3 BGB enthält eine Verzugsautomatik. Die gilt allerdings nur für einen Schuldner, der nicht Verbraucher ist:
Demnach geraten Geschäftskunden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug. Voraussetzung: Im Vertrag wurde ein Fälligkeitsdatum festgelegt, das eindeutiger Weise bestimmt ist. Der Fälligkeits-Termin kann zum Beispiel …
- nach dem Kalender bestimmt sein („Zahlbar bis spätestens 15.12.2019“) oder
- sich nach dem Kalender berechnen lassen („Zahlbar spätestens 14 Tage nach Abnahme des Werks“).
In solchen Fällen ist keine Mahnung notwendig, damit Geschäftskunden in Verzug geraten.
Mahngebühren, Mahnpauschale und Verzugszinsen
Spätestens nach Fälligkeit und Empfang der Mahnung kommt der Schuldner in Verzug. Nach Zugang der Mahnung kann der Gläubiger weitere Schritte einleiten. Insbesondere muss der Schuldner dem Gläubiger den entstandenen Schaden ersetzen. Als Verzugsschaden gelten zum Beispiel …
- Mahngebühren und Mahnpauschalen,
- Inkasso-Kosten und Gerichtsgebühren und
- Verzugszinsen.
Die Höhe der Verzugszinsen unterscheiden sich. Es kommt darauf an, ob es sich um B2B- oder B2C-Geschäft handelt:
- Bei Geschäften zwischen Geschäftsleuten darf derzeit (6/2019) ein Zinssatz von 8,12 % berechnet werden.
- Für Geschäfte mit Verbrauchern gilt zurzeit ein Zinssatz von 4,12 %.
Bei den Zinssätzen handelt es sich um Jahresangaben: Die fälligen Zinsen sind für den Zeitraum des Verzugs taggenau zu berechnen.
Ist der Schuldner ein Unternehmer, eine Behörde oder andere juristische Person mit der Gegenleistung in Verzug, darf der Gläubiger ihm nach Verzugseintritt sofort die gesetzliche Mahnpauschale von 40 Euro in Rechnung stellen. Die Höhe des Rechnungsbetrags spielt keine Rolle, Kosten der Rechtsverfolgung dürfen in dem Fall aber nur berechnet werden, soweit sie über die Pauschale hinausgehen.
Weiterführende Lektüre
In unserer invoiz Bibliothek findest du weitere Informationen zum Thema Fälligkeit, Verzug und Mahnwesen:
- Mahnung schreiben: So einfach geht’s!
- Mustergültig mahnen: Von Forderungen, Fälligkeit & Verzug
- Gute Frage: Wie berechnet man eigentlich Verzugszinsen?
- Richtig Mahnen: Wie berechnet man Mahngebühren?
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