Steuersatz

Als Steuersatz bezeichnet man ganz allgemein den Prozentsatz, mit dessen Hilfe der Steuerbetrag berechnet wird. Dabei ist die Berechnungsbasis abhängig von der Steuerart:

  • Bei der Umsatzsteuer bildet der Umsatz die Grundlage der Steuerberechnung. Das ist beispielsweise der Netto-Verkaufspreis oder der vereinbarte Netto-Stundensatz eines Selbstständigen.
  • Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen.
  • Den Solidaritätszuschlag ermittelt das Finanzamt auf Basis der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
  • Die Kirchensteuer ist ebenfalls ein Zuschlag auf die fällige Einkommensteuer. Hier liegt der Satz derzeit zwischen 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) und 9 % (alle anderen Bundesländer).
  • Grundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der wiederum wird auf Basis Unternehmensgewinns ermittelt.

Auf die jeweilige Bemessungsgrundlage wird der Steuersatz angewendet, um den Steuerbetrag zu ermitteln. Beispiel Umsatzsteuer:

Steuersätze bei der Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer gibt es zwei Steuersätze: Den Regelsteuersatz von 19 Prozent und den ermäßigten Satz von 7 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Nettopreis. Bei einem Netto-Verkaufspreis von 200 Euro ergibt sich …

  • beim Regelsteuersatz von 19 % ein Umsatzsteuer-Betrag von
    200 x 19 / 100 = 38 Euro und
  • beim ermäßigten Steuersatz von 7 % ein Umsatzsteuerbetrag von
    200 x 7 / 100 = 14 Euro.

Steuersätze bei der Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer ist die Berechnung der fälligen Steuer nicht ganz so einfach. Das Einkommen wird nicht mit einem festen Steuersatz versteuert. Vielmehr steigt mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz. Aufgrund des stufenweise ansteigenden Einkommensteuer-Tarifs kann man allenfalls von einem „progressiven Steuersatz“ sprechen.

Durch den progressiven Einkommensteuer-Steuertarif steigt bei hohen Einkommen sowohl die absolute als auch die relative Steuerbelastung. Das heißt: Besserverdiener zahlen nicht nur einen höheren Euro-Betrag ans Finanzamt. Sie müssen auch einen größeren Anteil ihres Einkommens abführen.

Beispiel: Ein Single zahlt im Jahr 2019 bei einem zu versteuernden Einkommen von …

  • … 25.000 Euro rund 3.800 Euro Einkommensteuern. Das entspricht einem Durchschnittssatz von 15 %.
  • … 50.000 Euro rund 12.300 Euro Einkommensteuern. Hier beträgt der Durchschnittssatz 22 %.

Sofern das zu versteuernde Einkommen bekannt ist, lässt sich die persönliche Steuerbelastung mit dem amtlichen Steuerrechner schnell ermitteln.

Auswirkung des höheren Steuersatzes

Das heißt: Eine Verdoppelung des Einkommens führt bei diesem Vergleich zu einer Verdreifachung der absoluten Steuerbelastung! Der durchschnittliche Steuersatz ist rund eineinhalbmal so hoch!

Bei einer Verdreifachung des Einkommens auf 75.000 Euro ergibt sich eine Versechsfachung der absoluten Steuerbelastung. Der durchschnittliche Steuersatz ist dann etwa doppelt so hoch!

Da es bei der Einkommensteuer keinen durchgängigen „linearen“ Steuersatz gibt, lässt sich der individuelle Steuersatz nur als Durchschnitts-Steuersatz ermitteln. Die dazugehörige Formel lautet:

Steuersatz berechnen

Vom Steuertarif zum Steuersatz

Genau genommen ermittelt das Finanzamt die Höhe der fälligen Steuer mithilfe einer Formel individuell für jede konkrete Einkommenshöhe. Die Berechnungsformel findet sich in § 32a EStG. Die Eckwerte der Steuersatz-Berechnung werden regelmäßig neu festgesetzt.

Im Jahr 2019 ergeben sich aus dem deutschen Einkommensteuer-Tarif die folgenden Steuersatz-Zonen. Zwischen …

  • … 0 Euro und 9.168 Euro (bis 2018: 9.000 Euro) bleiben die zu versteuernden Gesamteinkünfte steuerfrei. Das ist der sogenannte Grundfreibetrag.
  • … 9.168 Euro und 14.254 Euro (bis 2018: 54.951 Euro) gilt der Eingangs-Steuersatz von 14 Prozent.
  • … 14.254 Euro und 55.960 Euro gilt ein Prozentsatz von rund 24 Prozent.
  • … 55.961 Euro und 265.326 Euro beträgt der Steuersatz 42 Prozent.
  • … ab 265.327 Euro gilt der Spitzensteuersatz von 45 Prozent.

Zudem findet bei Verheirateten der Splittingtarif Anwendung.

Sonderfall Ehegatten-Splitting

Das Ehegatten-Splitting sorgt dafür, dass die Steuerbelastung bei unterschiedlich hohen Einkünften der Eheleute geringer ausfällt als bei vergleichbaren Ledigen.

Das Berechnungs-Prinzip  ist einfach: Das Finanzamt …

  • addiert das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten,
  • teilt den Gesamtbetrag durch zwei und
  • ermittelt die Steuer auf das halbierte Einkommen und
  • verdoppelt den Steuerbetrag anschließend.

Auf diese Weise fällt die Progressionswirkung deutlich geringer aus als bei der Besteuerung von zwei Einzelpersonen mit unterschiedlich hohen Einkünften.

Der Solidaritätszuschlag: Ein Steuersatz für alle

Der „Soli“ ist eine Zusatzabgabe auf die Einkommensteuer. Anders als bei der Einkommensteuer handelt es sich beim Solidaritätszuschlag um einen einheitlichen Steuersatz. Der Soli-Prozentsatz liegt derzeit bei 5,5 % Prozent Steuern.

Berechnungsgrundlage ist die fällige Einkommensteuer. Unternehmen, Vereine und andere „Körperschaften“ bezahlen den Solidaritätszuschlag auf die fällige Körperschaftsteuer.

Weiterführende Lektüre:

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