Insolvenz liegt vor, wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die geschäftliche oder private Insolvenz wird umgangssprachlich auch als „Konkurs“ bezeichnet. Im Gesetz findet sich der Begriff seit Abschaffung der Konkursordnung jedoch nicht mehr.
Private und geschäftliche Insolvenz
Sowohl Privatleute als auch Einzelunternehmen und Firmen können zahlungsunfähig werden. Dazu zählen zum Beispiel Personen- und Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen.
In Deutschland ist die Anzahl der Insolvenzen in den vergangenen zehn Jahren kontinuierlich zurückgegangen. So sank die Zahl der Privatinsolvenzen im Jahr 2018 auf knapp 90.000. Demgegenüber lag die Anzahl der Firmeninsolvenzen im Vorjahr bei rund 20.000.
Insolvenz-Ursachen
Häufige Ursachen für Unternehmensinsolvenzen sind:
- Fehleinschätzungen des Marktes,
- technischer oder wirtschaftlicher Wandel,
- Verlust von Marktanteilen,
- ungünstige Konjunkturentwicklung,
- mangelhaftes Forderungsmanagement oder auch
- ausbleibende Kundenzahlungen.
Als wichtige Ursachen für Privatinsolvenzen gelten:
- Verlust des Arbeitsplatzes,
- Ehescheidung,
- Krankheit und Unfall, aber auch
- unangepasstes Konsumverhalten.
Die Privatinsolvenz wird auch als Verbraucherinsolvenz bezeichnet. Nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode steht an deren Ende die Restschuldbefreiung.
Wann liegt eine Insolvenz vor?
Der Umgang mit bereits eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit ist in der Insolvenzordnung geregelt. Als Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren finden sich dort:
- Zahlungsunfähigkeit,
- drohende Zahlungsunfähigkeit (falls der Schuldner von sich aus die Eröffnung des Verfahrens beantragt) und
- Überschuldung (Vermögenswert in der Bilanz niedriger als Verbindlichkeiten und Schulden).
Unternehmen müssen in solchen Fällen Insolvenz beantragen. Ein Insolvenzverfahren kann aber auch von Gläubigern eingeleitet werden. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht am Standort des Schuldners.
Welchen Zweck hat ein Insolvenz-Verfahren?
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, darf der Schuldner nicht mehr frei über sein noch vorhandenes Vermögen verfügen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dient dem Zweck, die Forderungen der Gläubiger „gemeinschaftlich zu befriedigen“. Dabei wird das noch vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und verteilt.
Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen, kann die Gläubigerversammlung anstelle der Vermögensverwertung auch einen Insolvenzplan beschließen. Der hat den Erhalt des Unternehmens zum Ziel.
Die Verwertung und Verteilung des Vermögens und das Aufstellen eines Insolvenzplans übernimmt ein Insolvenzverwalter. Das ist meistens ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt. Der Insolvenzverwalter wird vom zuständigen Insolvenzgericht bestellt.
Was ist der Unterschied zwischen Insolvenz und Bankrott?
Wenn ein Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, stellt das keine Straftat dar. Strafbar sind dagegen Insolvenz-Delikte, die auch als Bankrott bezeichnet werden. Von Bankrott ist in § 283 StGB ist zum Beispiel die Rede, wenn der Schuldner …
- noch vorhandene Vermögensteile verheimlicht, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört,
- Vermögensteile unter Wert verkauft,
- die Insolvenzmasse auf andere Weise schmälert,
- Dokumente verheimlicht oder vernichtet.
Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen …
- Delikten zur Herbeiführung oder Verursachung des Bankrotts sowie
- Straftaten während einer bereits eingetretenen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
Insolvenz-Delikte können mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen geahndet werden.
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