Als „freie Berufe“ gelten in Deutschland selbstständig ausgeübte Heilberufe, steuer-, rechts-, und wirtschaftsberatende Berufe, naturwissenschaftlich-technische Berufe sowie Kultur-, Informations-, Kommunikations-, Medien- und ähnliche Berufe.
Selbstständige, die in einen freien Beruf ausüben, werden als Freiberufler bezeichnet. Nach Feststellungen des Bundesverbands der Freien Berufe gibt es in Deutschland zurzeit rund 1,4 Millionen Freiberufler (Stand: 2018). Laut§ 18 EStG sowie § 1 Partnerschaftsgesetz gehören dazu im Einzelnen …
- die selbständig tätigen Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher (= „Tätigkeitsberufe“),
- die selbständig ausgeübten „Katalogberufe“ der …
- Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Krankengymnasten, Heilmasseure und Diplom-Psychologen,
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, beratenden Volks- und Betriebswirte, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer,
- Architekten, Ingenieure, Vermessungsingenieure, Handelschemiker, hauptberuflichen Sachverständigen und Lotsen,
- Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen sowie
- die „ähnlichen Berufe“.
Die Freiberuflichkeits-Kriterien sind im Laufe der Jahre durch Gerichtsentscheidungen konkretisiert worden und mittlerweile in § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesetz eingeflossen.
Freiberuflichkeits-Kriterien
Demnach haben freie Berufe …
- auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung
- die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art
- im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Um einen freien Beruf handelt es sich auch dann, wenn der Freiberufler qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt (z. B. Arzthelferinnen, Rechtsanwalts- oder Steuerfachgehilfen) – voraussetzt, er ist auf Basis eigener Fachkenntnisse weiterhin leitend und eigenverantwortlich in seinem geistig-ideellen Beruf tätig.
Einzelfallprüfung
Sofern es sich nicht um einen der klassischen „Katalogberufe“ handelt, erfolgt die Überprüfung des Freiberufler-Status auf Grundlage einer Einzelfallprüfung. Eine akademische Qualifikation oder ein bestimmter Hochschulabschluss sind weder notwendige noch hinreichende Voraussetzungen für die Anerkennung als Freiberufler.
Eine allgemeingültige förmliche Anerkennung des Freiberuflerstatus durch die Finanzbehörden oder die Gewerbeaufsicht gibt es nicht. Die Freiberuflichkeit kommt letztlich durch entsprechende Steuerbescheide zum Ausdruck. Umstritten ist insbesondere der Status „neuer“ Selbstständiger – etwa von Kunsthandwerkern, Beratern und Coaches, Webdesignern, Programmierern und anderen IT-Freelancern.
Vorteile des Freiberufler-Privilegs
Freiberufler genießen viele Vorteile: Sie …
- unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht, dürfen ihre Tätigkeit ohne Gewerbeschein ausüben und zahlen keine Gewerbesteuer,
- können sich unabhängig von Gewinn- und Umsatzgrenzen die kaufmännische Buchführung, Bilanzen und Inventarbewertungen sparen,
- müssen sich selbst dann nicht ins Handelsregister eintragen lassen, wenn Sie Millionenumsätze machen,
- dürfen Partnerschaftsgesellschaften gründen und
- sind nicht Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Nur für einen Teil der Freiberufler besteht Mitgliedspflicht in besonderen Kammerorganisationen (z. B. Ärzte-, Steuerberater oder Architektenkammer).
Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Freiberufler-Privilegien ist das Bundesverfassungsgericht wiederholt entgegengetreten. Zuletzt haben die obersten Richter vor zehn Jahren entschieden, dass die Befreiung der Freiberufler von der Gewerbesteuerpflicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Demnach spiegelt die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer eine mittlerweile über 70 Jahre währende Rechtstradition wider.
In der Urteilsbegründung (1 BvL 2/04) heißt es wörtlich: „Die im Regelfall akademische oder vergleichbare besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs, die besondere Bedeutung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit, verbunden mit einem häufig höchstpersönlichen Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, aber auch die spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung zahlreicher freier Berufe, insbesondere im Hinblick auf berufliche Pflichten und Honorarbedingungen, lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nach wie vor signifikante Unterschiede zwischen freien Berufen und Gewerbetreibendenerkennen.“
Weiterführende Literatur:
- Die gewerbe- und steuerrechtlichen Aspekte der Abgrenzung von freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten stehen im Mittelpunkt des invoiz-Blogbeitrags „Freiberufler oder Gewerbetreibender: Wie bist du unterwegs?“
- Mit den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Unterschieden zwischen selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sowie deren Folgen für die Beteiligten beschäftigen sich das invoiz-Lexikon Stichwort „Selbstständigkeit“ und der invoiz-Blogbeitrag „Damoklesschwert Scheinselbstständigkeit?“
- Die praktische Seite des Freiberufler-Daseins behandeln die invoiz-Blogbeiträge Freiberufler-Angebote und Freiberufler-Rechnungen
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