Einzelunternehmen

Übt eine einzelne natürliche Person eine selbstständige Tätigkeit aus, führt sie ein Einzelunternehmen.

  • Es gibt sowohl gewerbliche als auch freiberufliche sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmen.
  • Einzelunternehmer können Arbeitgeber sein. Sie können aber auch als Solo-Selbstständige tätig sein.
  • Inhaber des Unternehmens ist der Einzelunternehmer. Seinen ersten Wohnsitz muss der Einzelunternehmer in Deutschland haben.

Das Einzelunternehmen ist hierzulande die häufigste Rechtsform. Drei von vier Unternehmen wählen diese Rechtsform.

Gründung und Anmeldung

In Deutschland gilt grundsätzlich die Berufs- und Gewerbefreiheit. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist vergleichsweise einfach:

  • Das Unternehmen kann von einer Person gegründet werden. Es wird unter dem Namen des Einzelunternehmers geführt.
  • Der Nachweis eines Mindest-Startkapitals ist nicht erforderlich.
  • Das Unternehmen entsteht automatisch durch Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit.
  • Gewerbebetriebe müssen beim Ordnungsamt angezeigt werden. Freiberufliche und vergleichbare selbstständige Tätigkeiten werden beim Finanzamt angemeldet.
  • Je nach Beruf oder Branche gibt es im Einzelfall weitere Zulassungs- und Meldepflichten.
  • Zur Eintragung ins Handelsregister sind Einzelunternehmer grundsätzlich nicht verpflichtet. Die freiwillige Eintragung als Eingetragener Kaufmann mit dem Zusatz e.K. ist aber möglich.

Von größeren Unternehmen kann das zuständige Registergericht die Eintragung ins Handelsregister verlangen. Laut § 1 HGB ist Eintrag Pflicht, sobald das Unternehmen “einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb” erfordert.

Feste Grenzwerte für eingetragene Kaufleute gibt es nicht. Entscheidend ist das Gesamtbild des Einzelfalls. Berücksichtigt werden dabei vor allem die folgenden Anhaltspunkte.

  • Art der Geschäftstätigkeit,
  • Höhe des Betriebsvermögens und eventueller Schulden,
  • Höhe des Jahresumsatzes
  • Höhe des jährlichen Gewinns sowie
  • Zahl der Mitarbeiter und Standorte.

Die Wahl der Rechtsform (z. B. GmbH oder UG) steht dem Einzelunternehmer bei einer Pflichteintragung frei.

Nicht ins Handelsregister eingetragene gewerbliche Einzelunternehmer werden als Kleingewerbetreibende bezeichnet. Unternehmer, deren umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen 17.500 Euro nicht übersteigen, gelten als Kleinunternehmer.

Rechtsstellung und Haftung

Die rechtliche Stellung eines Einzelunternehmers unterscheidet sich rechtlich in vielerlei Hinsicht vom Status anderer Unternehmen und Personen. Unterschiede zu anderen Unternehmens- und Rechtsformen:

  • Es ist einfach, ein Einzelunternehmen zu gründen: Der Unternehmer führt die Geschäfte unter seinem bürgerlichen Namen.
  • Eine „Firma“ hat er nicht. Eine Firma mit eigener juristischer Person entsteht erst durch Eintragung ins Handelsregister.
  • Zusätzlich zu seinem bürgerlichen Namen darf der Inhaber seinem Unternehmen eine Geschäfts- oder Unternehmens-Bezeichnung geben. Das können sowohl Branchen- als auch Phantasiebezeichnungen sein. (z. B. „Max Mustermann – Onlineshop Bunter Hund“). Auch Buchstabenkombinationen sind zulässig.
  • Beim Verwenden von Geschäftsbezeichnungen müssen die Namensrechte anderer Personen und Unternehmen beachtet werden. Auch darf kein unzutreffender Eindruck über die Größe des Unternehmens erweckt werden.
  • Der Einzelunternehmer entscheidet allein über alle geschäftlichen Angelegenheiten. Er ist nicht weisungsabhängig. Er darf frei über sein Betriebsvermögen und den erwirtschafteten Gewinn verfügen.
  • Dafür trägt er umgekehrt aber auch allein alle anfallenden Verluste.
  • Außerdem  haftet der Inhaber eines Einzelunternehmens mit seinem gesamten privaten Vermögen für Verbindlichkeiten und Schäden.
  • Die Rechtsform Einzelunternehmen genießt bei Banken und Lieferanten ein hohes Ansehen. Das liegt vor allem an der Haftung mit dem gesamten Vermögen.

Unterschiede zu Verbrauchern und Arbeitnehmern:

  • Bei Ausübung seiner freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt der Einzelunternehmer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Deshalb kann er sich nicht auf Verbraucher-, Arbeitnehmer-, Mieter- und vergleichbare Schutzrechte berufen.
  • Hauptberufliche Einzelunternehmer sind krankenversicherungspflichtig. Für einige Berufe gibt es auch eine gesetzliche Unfallversicherungspflicht. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht hingegen nicht.

Buchführung und Steuern

Umsätze und Gewinne von Einzelunternehmen sind steuerpflichtig. Liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, ist der Gewerbeertrag außerdem gewerbesteuerpflichtig. Unternehmen ohne Handelsregister-Eintrag sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Bilanzen und Inventur bleiben ihnen normalerweise erspart.

Das Finanzamt gibt sich mit der einfachen Buchführung zufrieden. Anstelle der GuV genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Bedingung: Die in § 141 Abgabenordnung genannten Umsatz- und Gewinngrenzen werden nicht überschritten:

  • Gewerbebetriebe: 600.000 Euro Jahresumsatz oder 60.000 Euro Gewinn.
  • Land- und Forstwirte: 600.000 Euro Jahresumsatz, 60.000 Euro Gewinn oder selbstbewirtschaftete Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro.

Für freiberufliche Tätigkeiten gelten die vereinfachten Buchführungspflichten sogar dann, wenn sie die genannten Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten.

 

Am besten probierst du die invoiz-Demo gleich aus. Einfach mit E-Mailadresse und Passwort registrieren. Und sofort steht dir der volle Funktionsumfang kostenlos zur Verfügung.