Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine einfache Methode der Gewinnermittlung. Sie wird auch als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezeichnet. Die Vorschriften zur EÜR finden sich in § 4 Abs. 3 EStG. Dort heißt es:
„Steuerpflichtige, die nicht […] verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, […] können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“
Einnahmenüberschussrechnung
Der steuerpflichtige Einnahmenüberschuss ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Zu den absetzbaren Ausgaben gehören alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu zählen unter anderem …
- Waren und Rohstoffe,
- Personalausgaben,
- Büro-, Laden- oder Werkstattmiete,
- Telefon- und Büroaufwendungen,
- Reise- und Fahrtkosten (mit dem Geschäftswagen oder privaten Kfz) oder auch
- Ausgaben für Werbung, Fortbildungen und Beratungen.
Die EÜR kommt nur für Selbstständige und Unternehmen infrage, die nicht buchführungspflichtig sind.
Einnahmenüberschussrechnung: Wer darf sie nutzen?
Freiberufler dürfen die EÜR auf jeden Fall anwenden. Umsatz oder Gewinn spielen keine Rolle. Für Gewerbetreibende sowie Forst- und Landwirte gelten folgende Umsatz- und Gewinngrenzen:
- Jahresumsatz 600.000 Euro und / oder
- Jahresgewinn 60.000 Euro.
Das ist in § 141 AO geregelt. Sobald einer der beiden Werte überschritten ist, kann das Finanzamt den Übergang zur kaufmännischen doppelten Buchführung verlangen. Die Umstellung gilt erst für die Zukunft.
Dann tritt der Betriebsvermögensvergleich mit Inventur, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Bilanz an die Stelle der EÜR. Unternehmen, die ins Handelsregister eingetragen sind, müssen auf jeden Fall einen kompletten Jahresabschluss machen.
Einnahmen minus Ausgaben = Einnahmenüberschuss
Das Prinzip der einfachen Buchführung ist tatsächlich unkompliziert:
- Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, ergibt sich ein steuerpflichtiger Gewinn.
- Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, liegt ein Verlust vor.
Anders als bei der kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung fließen Forderungen und Verbindlichkeiten nicht in die EÜR ein. Eine Inventur mit Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens ist ebenfalls nicht erforderlich.
Bei der EÜR berücksichtig werden müssen hingegen die Vorschriften über …
- geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sowie
- Abschreibungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern (AfA).
Einnahmenüberschussrechnung: Zahlungszeitpunkt entscheidet
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung funktioniert nach dem Zufluss- und Abflussprinzip. Das heißt: Bei der steuerlichen Gewinnermittlung werden nur die im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgten Zahlungen berücksichtigt.
Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen zu Vor- oder Folgejahren sind nicht erforderlich. Für wiederkehrende Einnahmen und Auszahlungen zu Jahresbeginn oder am Jahresende gelten besondere Vorschriften. So dürfen zum Beispiel Gehälter, Mieten und Versicherungsbeiträge dem Jahr zugeordnet werden, in das sie gehören.
Das EÜR-Formular: Elektronische Datenübertragung ans Finanzamt
Die elektronische Übermittlung der EÜR erfolgt „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ an das zuständige Finanzamt. Der vorgeschriebene Datensatz ergibt sich aus der „Anlage EÜR“. Das insgesamt fünfseitige EÜR-Formular hat folgende Grobstruktur:
- Erste Seite: Name und Rechtsform des Unternehmens, alle Betriebseinnahmen sowie einige Betriebsausgaben (z. B. Abschreibungen),
- Zweite Seite: alle übrigen Betriebsausgaben,
- Dritte Seite: Angaben zur Gewinnermittlung, Rücklagen sowie private Einlagen und Entnahmen,
- Vierte Seite: Anlageverzeichnis („Anlage AVEÜR“) mit ergänzenden Angaben über das betriebliche Anlage- und Umlaufvermögen
- Fünfte Seite: Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen.
Das offizielle EÜR-Formular müssen grundsätzlich alle Selbstständigen und Unternehmer ausfüllen. Das gilt auch für Kleinunternehmer mit Einnahmen von weniger als 17.500 Euro. Kleinunternehmer durften bis vor ein paar Jahren eine formlose EÜR auf Papier ans Finanzamt schicken.
Weiterführende Lektüre
- Welche Steuern zahlen Unternehmer? Teil 1: Einkommensteuer
- Steuern & Buchführung: Selber machen oder Berater beauftragen?
- Absetzung für Abnutzung (AfA): Wie funktioniert die Abschreibung?
- Anlage EÜR: Jetzt auch für Kleinunternehmer Pflicht!
- Schluss mit der Zettelwirtschaft: Betriebsausgaben im Rechnungsprogramm erfassen
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