Die Ausgangsrechnung ist das Pendant zur Eingangsrechnung
Was für den einen, der die Rechnung stellt, die Ausgangsrechnung ist, ist für den anderen, der diese Rechnung erhält, die Eingangsrechnung – tatsächlich handelt es sich um dieselbe Rechnung, nur aus zwei unterschiedlichen Perspektiven betrachtet.
Der Kunde hat das Recht auf eine ordnungsgemäße Rechnung
Eine Rechnung wird für gewöhnlich nach Lieferung einer Ware oder nach dem Erbringen einer Leistung gestellt, es sei denn, die Geschäftspartner haben eine Abschlagszahlung vereinbart. Aber auch für diesen Fall gilt wie für alle anderen: beim Ausstellen einer Ausgangsrechnung sollte man mit Sorgfalt vorgehen.
Denn falls die Ausgangsrechnung formal oder inhaltlich fehlerhaft ist, kann der Rechnungsempfänger die Korrektur dieser Rechnung verlangen. Eine Rechnung ist ein wichtiger Buchungsbeleg, der für die Buchhaltung korrekt sein muss und den umsatzsteuergesetzlichen Anforderungen zu entsprechen hat, beispielsweise damit der Kunde die Vorsteuer geltend machen kann. Deshalb ist der Rechnungsempfänger nicht berechtigt, eigenmächtig eine fehlerhafte Eingangsrechnung zu ändern; eventuelle Fehler berichtigen darf grundsätzlich nur der Aussteller der Ausgangsrechnung. Ansonsten drohen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt.
Wichtig beim Erstellen der Ausgangsrechnung: Die Pflichtangaben nicht vergessen!
Natürlich muss eine ordnungsgemäße Ausgangsrechnung wie jede Rechnung alle Pflichtangaben enthalten: den korrekten Name und Adresse des leistenden Unternehmens sowie des Leistungsempfängers, Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Ware mit Lieferdatum bzw. Art und Umfang der Dienstleistung mit Leistungsdatum sowie den Rechnungsbetrag mit Nettobetrag, Umsatzsteuersatz, Umsatzsteuerbetrag und Bruttobetrag. Die Bankverbindung und das Fälligkeitsdatum sollten selbstverständlich auch nicht fehlen.
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