Auftrag

Begriffsklärung: Der Auftrag im umgangssprachlichen und im juristischen Sinne

Während im allgemein üblichen Sprachgebrauch mit dem Begriff ‚Auftrag’ ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber bzw. Kunden und dem Auftragnehmer bzw. Unternehmer gemeint ist, in dessen Rahmen für eine bestimmte Lieferung oder Leistung als Gegenleistung in der Regel eine monetäre Vergütung fällig wird, bezeichnet ‚Auftrag’ im engeren juristischen Sinne das Gegenteil, nämlich laut BGB die so genannte ‚unentgeltliche Geschäftsbesorgung’ zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten. Dies soll an dieser Stelle zum Zweck der Information erwähnt sein und nicht zur Verwirrung beitragen, im Folgenden geht es um den Auftrag im umgangssprachlichen Sinne.

Allgemein wird ‚Auftrag’ als ‚Vertrag’ oder ‚Bestellung’ verstanden

In der Geschäftswelt wird ‚Auftrag’ häufig gleichbedeutend mit ‚Vertrag’ oder ‚Bestellung’ verwendet. Am Anfang steht meist die Anfrage nach einem Angebot an den Unternehmer, welcher dem Interessenten und potentiellen Kunden daraufhin ein Angebot erstellt. Nachdem sich die Geschäftspartner aufgrund des Angebots auf Art und Umfang einer Lieferung oder Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem bestimmten Preis geeinigt haben, ist es üblich, dass der Kunde ‚den Auftrag erteilt’ und er daraufhin vom Unternehmer, dem Auftragnehmer, eine schriftliche ‚Auftragsbestätigung’ erhält. In solch einem Fall ist, solange die übliche Reihenfolge (Anfordern eines Angebots, Erstellen und Zustellen des Angebots, Erteilen des Auftrags und Bestätigen des Auftrags) eingehalten wurde, das Erstellen und Unterzeichnen eines Vertrags als Grundlage für das Geschäftsverhältnis nicht notwendig, jedoch immer zu empfehlen.

 

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