Bestimmt hast du es schon gehört:
- Ab diesem Jahr liegt der Grenzwert für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) bei 800 Euro (bis 2017: 410 Euro).
- Ein separates GWG-Verzeichnis muss künftig für Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 250 Euro und 800 Euro geführt werden.
- Anschaffungen im Wert von bis zu 250 Euro (bisher: 150 Euro) darfst du ab sofort wie Verbrauchsmaterial behandeln.
Wichtig: Bei der 800-Euro-Grenze handelt es sich um einen Nettobetrag – also ohne Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer. Falls du umsatzsteuerpflichtig bist, darfst du die im Einkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung komplett als Vorsteuer geltend machen.
Damit es bei den GWG keine Zweiklassengesellschaft gibt, gelten die GWG-Nettogrenzwerte auch für Kleinunternehmer – auch wenn du als Kleinunternehmer den vollen Brutto-Betrag als Betriebsausgabe ansetzen darfst. Mit anderen Worten: Du bezahlst für deine neue Digitalkamera 750 Euro + 142,50 Euro USt. = 892,50 Euro. Obwohl die Anschaffung mit 892,50 Euro bei deinen Betriebsausgaben erscheint, handelt es sich um ein GWG!
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) dürfen im Jahr der Anschaffung komplett von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung: Es handelt sich gem § 6 Abs. 2 EStG um …
- „abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“, die
- zu „einer selbständigen Nutzung fähig sind“.
Nicht selbstständig nutzbar sind Wirtschaftsgüter immer dann, wenn sie ihrer „betrieblichen Zweckbestimmung (nach) nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens“ genutzt werden können und die „in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind“.
Wenn du zum Beispiel ein Smartphone, ein Notebook, eine Kamera, einen Schreibtisch, ein Werkzeug oder eine Maschine im Nettowert von 800 Euro kaufst (Brutto-Ladenpreis: 952 Euro), darfst du den Kaufpreis bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Die eigentlich fällige „Abschreibung“ (= „Absetzung für Abnutzung“, „AfA“) über die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ kannst du dir sparen. Je nach Art des Wirtschaftsgutes kann die Abschreibung der Anschaffungskosten ansonsten bis zu 25 Jahre dauern!
Lektüretipp: „Abschreibung“? „GWG“? „AfA“? Klingt das in deinen Ohren nach Bahnhöfen böhmischer Kleinstädte? Dann wirf doch einmal einen Blick auf den Blogbeitrag „Absetzung für Abnutzung: Wie funktioniert die Abschreibung?“
Investitionsabzugsbetrag nutzen
Zum Glück sind die 800 Euro längst nicht das Ende der Fahnenstange: Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags (IAB) kannst du die GWG-Grenze auf über 1.300 Euro anheben. Geregelt ist der IAB in § 7g Einkommensteuergesetz.
Die Rücklage dient der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Sie darf für geplante Anschaffungen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet werden – dazu zählen auch gebrauchte Güter! Zusätzliche Voraussetzungen für die Bildung eines IAB findet du weiter unten im Text – nun aber erst einmal zum Prinzip des IAB-Tricks.
Wenn du im Zuge des Jahresabschlusses für 2017 einen IAB für geplante GWG-Beschaffungen des Jahres 2018 bildest, schlägst du zwei Fliegen mit einer Klappe.
Dein Finanz- und Rechnungstool
Tolle IAB-GWG-Kombination
Wie die viel zu selten genutzte IAB-GWG-Kombination funktioniert, erkennst du an folgendem Beispiel:
- Angenommen, du möchtest im Jahr 2018 ein neues Notebook kaufen. Der Ladenpreis von 1.487,50 Euro (= Nettopreis 1.250 Euro plus 237,50 Euro Umsatzsteuer) liegt auf den ersten Blick weit über der neuen GWG-Grenze.
- Nun bildest du im Rahmen der bevorstehenden Steuererklärung für 2017 einen IAB in Höhe von 500 Euro (= 40 % auf 1.250 Euro).
- Dadurch sinkt zunächst einmal dein Gewinn des Jahres 2017 um 500 Euro, ohne dass du auch nur einen Cent davon bezahlt hast! Auch deine Steuerbelastung sinkt anteilig.
- Vor allem aber sinken die Notebook-Anschaffungskosten unverhofft von 1.250 Euro um 500 Euro auf 750 Euro – und damit unter die ab 2018 geltende GWG-Grenze!
Die Folge: Obwohl der tatsächliche Netto-Einkaufspreis des Notebooks im Jahr der Anschaffung mit 1.250 Euro weit über der GWG-Grenze liegt, ist der Kaufpreis bereits 2018 komplett steuerlich berücksichtig. Lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer? Fehlanzeige!
Investitionsabzugsbetrags-Voraussetzungen
Um in den Genuss der IAB-Vorteile zu kommen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Gewinn vor dem IAB-Abzug: bis zu 100.000 Euro (gilt für Einnahmenüberschussrechner) oder:
- Wert des Betriebsvermögens im Jahr der IAB-Bildung: nicht über 235.000 Euro (gilt für GuV-Rechner / bilanzierende Unternehmen).
Weitere Voraussetzung: Die angeschafften Wirtschaftsgüter werden im Jahr der Anschaffung „ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt“. Das bedeutet: Der private Nutzungsanteil darf nicht höher als 10% sein.
GWG-Grenze per IAB auf 1.333 Euro!
Rechnerisch kannst du die IAB-GWG-Kombination bei allen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anwenden, deren Netto-Anschaffungskosten 1.333 Euro nicht übersteigen. Rechne selbst: Wenn du von 1.333 Euro einen 40-prozentigen IAB bildest, liegen die restlichen 60-prozentigen Anschaffungskosten unter der GWG-Grenze von 800 Euro.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Du kannst selbstverständlich nicht nur ein GWG neu anschaffen – und auch nicht nur solche, bei denen du mit dem IAB die GWG-Grenze anheben willst! Den IAB darfst du grundsätzlich für alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bilden, solange der Gesamtbetrag aller IAB (im Jahr der Bildung und den drei vorangegangenen Jahren) die Obergrenze von 200.000 (!) Euro nicht überschreitet.
IAB: Flexible steuerliche Vielzweckwaffe
Dabei genügt es, wenn du dem Finanzamt die Summe aller neu gebildeten Abzugsbeträge jährlich in einer Summe mitteilst. In der „Anlage EÜR“ für das Jahr 2017 trägst du den neu gebildeten IAB in Zeile 77 ein:
Eine Nebenrechnung mit detaillierten Angaben über die IAB-Zusammensetzung ist nicht mehr erforderlich! Anders als in der Vergangenheit bist du somit nicht mehr auf bestimmte Anschaffungen festgelegt.
Wichtig: Sobald du erkennst, dass du den IAB eines Jahres (für GWG und alle anderen Anschaffungen) nicht voll ausschöpfst, teilst du das dem Finanzamt formlos mit. Daraufhin erhöht sich der Gewinn des Jahres, in dem der IAB gebildet wurde, um den nicht ausgeschöpften IAB-Anteil. Das Finanzamt schickt dir dann nachträglich einen neuen Steuerbescheid mit einer entsprechenden Steuernachzahlung – fertig. Teurer als ohne IAB wird’s nicht. Andere Nachteile entstehen dir ebenfalls nicht. Eine Verzinsung (der sogenannte Zinslauf) beginnt nämlich frühestens 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der IAB gebildet worden ist.
Details mit dem Steuerberater besprechen!
Wie du deine GWG-Anschaffungen zeitlich optimal planst und abschreibst und bei Bedarf die GWG-Grenze mit dem IAB um bis zu zwei Drittel auf über 1.300 Euro erhöhst, besprichst du am besten mit deinem Steuerberater. Der unterstützt dich dann auch dabei, die gebildeten IAB-Rücklagen korrekt aufzulösen und das Finanzamt rechtzeitig über einen völligen oder teilweisen Verzicht der IAB-Nutzung zu informieren.
Noch Fragen?
Was du bei Abschreibungen, Gewinnermittlung und Steuererklärungen sonst noch alles beachten solltest und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:
- Rechnung schreiben: So geht’s!
- Angebot schreiben: So geht’s!
- Mahnung schreiben: So geht’s!
- Kleinunternehmerregelung: Was du als Kleinunternehmer wissen musst!
Teste invoiz kostenlos auf Herz und Nieren: Einfach mit E-Mail-Adresse und Passwort registrieren – und sofort steht dir der volle Funktionsumfang zur Verfügung.
Also rechnerisch mag diese Rechnung ja aufgehen, aber vom Finanzamt wird das so nicht akzeptiert (zu Recht). Die GWG Grenze ist nachzulesen im § 6 Abs. 2 S. 1 EStG: „Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten […] von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung […] in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1) […] für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen“. Das Gesetz spricht eindeutig von Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB. Ob diese durch den IAB um 40 % gemindert werden spielt keine Rolle (lediglich für die AfA-Bemessungsgrundlage). Die Anschaffungskosten im o.g. Laptop Beispiel sind und bleiben 1.250 € und somit erfolgt die Berücksichtigung nur durch die reguläre lineare Abschreibung. Zudem sollte erwähnt werden, dass die Minderung der Anschaffungskosten i.H.v 40 % nicht nur zu einem Aufwand führt, sondern auch der Gewinn dementsprechend wieder um diese 40 % erhöht werden muss (§ 7g Abs. 2 EStG). Lediglich durch die Sonder-Abschreibung des § 7g Abs. 5 EStG kann ein höherer Aufwand bewirkt werden.