Für Selbstständige und Unternehmen, die unter der Corona-Epidemie leiden, gibt es viele Hilfsangebote. Inzwischen ist es eine echte Herausforderung, alle Maßnahmen und Angebote im Blick zu behalten. Welche Möglichkeit für Dein Unternehmen passt, hängt unter anderem von dessen Größe und deinem Standort ab. Dieser Beitrag liefert dir einen Überblick.
Steuern
Steuern stunden lassen, Vorauszahlungen senken
Das Finanzamt stundet dir die in diesem Jahr fälligen Steuerforderungen. Außerdem senkt es Vorauszahlungen. Voraussetzung ist, dass du wegen der Epidemie Liquiditätssorgen hast. Detailliert nachweisen musst du deine wirtschaftlichen Einbußen aber nicht.
Diese Erleichterung gilt für den Zeitraum vom 01. März bis 31. Dezember 2020. Für diesen Zeitraum kannst du die Steuern stunden lassen oder in Raten abstottern. Zinsen oder Säumniszuschläge werden nicht erhoben.
Es geht dabei um folgende Steuerarten:
- Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer (genauer: der Gewerbesteuermessbetrag)
Für all das genügt ein einziges Antragsformular.
- Stundung: Im ersten Blatt des Formulars kreuzt du zunächst „Antrag auf zinslose Stundung“ an (1), trägst dann ein, welche Steuern gestundet werden sollen (2) und ob du Raten zahlen kannst oder nicht (3).
- Senkung der Vorauszahlung: Dazu gibst du auf dem zweiten Blatt an, um welche Steuerart es geht, ab welchem Vorauszahlungstermin die Herabsetzung gelten soll und – ganz wichtig – wie viel du noch als Vorauszahlung leisten kannst.
Das Antragsformular wird in diesem Fall nicht per Elster oder dein Steuerprogramm übermittelt. Du kannst es einfach per E-Mail an dein Finanzamt schicken.
Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung zurückholen
Hast du für die Umsatzsteuervoranmeldung eine Dauerfristverlängerung beantragt? Dann wurde im Gegenzug eine Sondervorauszahlung fällig. Diese kannst du jetzt nachträglich auf null absenken. Du bekommst die Zahlung damit zurück.
- Zur Beantragung nutzt du das Formular für die Dauerfristverlängerung in Elster oder in deiner Steuersoftware.
- Gehe dort zum Formularteil „Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (1), setze in Zeile 22 ein Häkchen für „berichtigte Anmeldung“ (2) und gib als neue Sondervorauszahlung in Zeile 24 eine Null ein (3). Anschließend kannst du das Formular mit einem Klick auf den Button „Versenden“ ans Finanzamt übermitteln.
Corona-Krise: invoiz hilft dir mit einer Emergency-Lösung
Setzt dich die aktuelle Krise finanziell unter Druck? invoiz lässt dich nicht im Stich: Du bekommst von uns 365 Tage Zahlungsaufschub. Mehr zur Emergency-Zahlungslösung von invoiz steht in den Infos für Neukunden und für Bestandskunden.
Sozialversicherungsbeiträge (als Arbeitgeber)
Eine unbürokratische Stundung der Lohnsteuer für deine Mitarbeiter analog zu Umsatz- oder Einkommensteuer ist nicht möglich. Auch das Stunden der Sozialversicherungsbeiträge ist schwierig. Die Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherung stunden die Sozialversicherungsbeiträge nur, wenn du nachweislich alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hast: Steuerstundung, Liquiditätshilfen, Zuschüsse und Förderprogramme.
Außerdem werden nur die Beiträge für März und April gestundet. Sie werden dann zusammen mit den Mai-Beiträgen fällig. Immerhin wird auf Stundungszinsen und Säumnisgebühren verzichtet. Informationen zur Stundung gibt es von den GKV-Spitzenverbänden. Ansprechpartner sind jedoch die Krankenkassen.
Deine eigenen Sozialversicherungsbeiträge
Mehr Entgegenkommen zeigen die Krankenkassen, wenn du freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bist und es um die Beiträge für dich selbst geht. Die AOK stundet beispielsweise bis Ende September. Ansprechpartner ist deine Krankenkasse.
Noch wichtiger als die Stundung ist in diesem Fall aber, dass du so schnell wie möglich eine Beitragsermäßigung für dich beantragst. Ganz auf null kannst du diese nicht setzen: Du zahlst mindestens Beiträge auf ein fiktives Mindesteinkommen von 1.061,67 Euro pro Monat.
Immerhin lässt sich die Beitragsermäßigung aktuell besonders einfach erreichen. Normalerweise brauchst du als Nachweis dafür einen Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt. Das ist jetzt nicht mehr nötig, in der Regel genügt eine Bestätigung deines Steuerberaters. Vielen Krankenkassen wie etwa der TK reicht ein formloser Antrag per E-Mail.
Künstlersozialkasse
Falls du über die Künstlersozialkasse versichert bist, kannst du deinen KSK-Beitrag ebenfalls unbürokratisch absenken: Dazu musst du nur diesen Antrag ausfüllen und deine Einkommensprognose für 2020 nach unten korrigieren. Ausnahmsweise und krisenbedingt darf sie sogar unter 3.900 Euro fallen, ohne dass du den Versicherungsschutz verlierst.
Außerdem kannst du in einer formlosen E-Mail eine Stundung von bereits fälligen Beiträgen bis Juli 2020 beantragen. Mehr dazu steht in den aktuellen Hinweisen der KSK.
Kurzarbeitergeld
Wenn du für deine Mitarbeiter im Moment nicht genug zu tun hast, ist es Zeit, Kurzarbeit anzumelden.
Kurzarbeit funktioniert so: Die Arbeitszeit wird auf das verkürzt, was noch zu tun ist. Dafür zahlst du ebenfalls anteilig verkürzt Lohn oder Gehalt, dies nennt sich „Kurzlohn“. Für die ausgefallene Zeit erhalten deine Leute Kurzarbeitergeld (KuG): das sind 60 Prozent oder (bei Eltern) 67 Prozent von dem, was sie normalerweise als Nettolohn für Ausfallzeit bekommen würden.
Zunächst reichst du bei der Arbeitsagentur eine „Anzeige von Arbeitsausfall“ ein. Und zwar bis zum Ende des Monats, für den du Kurzarbeitergeld beantragen möchtest. Ist das bewilligt, musst du jeden Monat Kurzlohn und Kurzarbeitergeld berechnen und auszahlen. Das Kurzarbeitergeld samt der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) bekommst du anschließend von der Arbeitsagentur erstattet. Dazu ist jeweils ein „Leistungsantrag“ zu stellen.
Wichtig:
- Ist aktuell gar keine Arbeit mehr zu erledigen, ist selbst „Kurzarbeit Null“ möglich.
- Zum Einführen von Kurzarbeitergeld brauchst du das Einverständnis deiner Mitarbeiter.
- Für Minijobber wird kein KuG erstattet.
- Für Azubis ist ebenfalls keine Kurzarbeitergeld-Regelung möglich.
Weitere Informationen, auch zu den Voraussetzungen, findest du bei der Bundesagentur für Arbeit. Fragen beantwortet dir die Hotline des Arbeitgeber-Service unter 0800 4 555 520.
Quarantäne
Hat das Gesundheitsamt dich persönlich wegen Infektionsverdachts unter Quarantäne gestellt, z. B. durch verpflichtende „Absonderung“ zu Hause? In diesem Fall hast du Anspruch auf Ersatz für deinen Verdienstausfall. Das ist im Infektionsschutzgesetz geregelt (§ 56 IfSG).
Als Einkommen gilt für Selbstständige ein Zwölftes des Jahreseinkommens gemäß dem letzten Steuerbescheid. Das Einkommen wird nur für sechs Wochen voll ersetzt – länger dauert eine Corona-Quarantäne in der Regel nicht. Nach den sechs Wochen sinkt der Erstattungsanspruch auf Krankengeldniveau, d. h. auf 70 Prozent.
Wer für den Antrag zuständig ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Dein zuständiges Gesundheitsamt ist erster Ansprechpartner.
Stellen kannst du den Antrag erst nach Ablauf der Quarantäne. Dann bleiben dir dafür drei Monate Zeit. Wenn du nicht so lange über die Runden kommst, kannst du einen Vorschuss beantragen. Außerdem kannst du nicht gedeckte Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ ersetzt bekommen.
Wichtig: Kein Geld gibt es, wenn du wegen einer Allgemeinverfügung für das ganze Bundesland oder Kommune schließen musst, oder dich auf eigenen Entschluss in Isolation begibst.
Energie, Wasser, Internet, Telefon etc.
Kleinstunternehmer nach EU-Definition (maximal 9 Mitarbeiter, bis zwei Mio. Euro Jahresumsatz) haben bis zum 30. Juni 2020 ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht für Dauerschuldverhältnisse erhalten.
Das bedeutet: Wenn du unter diese Definition fällst, kannst du die Zahlung für Strom, Wasser, Internet, Telefon und ähnliches mehr bis Ende Juni aufschieben. Dafür gelten allerdings Voraussetzungen:
- Deine Zahlungsprobleme sind infolge der Epidemie entstanden.
- Der Vertrag wurde vor dem 8. März 2020 geschlossen.
- Außerdem muss die Fortsetzung deines Geschäftsbetriebs davon abhängen.
- Der Vertrag betrifft Leistungen oder Lieferungen über einen Zeitraum hinweg. Für einmalige Lieferungen oder Dienstleistungen gilt dieses Recht nicht.
- Die verspätete Zahlung („Leistungsverweigerung“) darf den Vertragspartner nicht selbst vor gravierende wirtschaftliche Probleme stellen. Dann wäre sie unzumutbar. In diesem Fall hast du allerdings ein Sonderkündigungsrecht.
- Miet-, Pacht- und Arbeitsverträge fallen generell nicht unter diese Regelung.
Übrigens: Eine entsprechende Regelung gilt für Verbraucher, d. h. für private Mobilfunkverträge etc. Rechtsgrundlage ist Art. 280 § 1 BGBEG
Gewerbemiete
Wenn du in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 die Miete nicht bezahlst, kann dein Vermieter dir deshalb nicht kündigen. Das gilt sowohl für deinen Wohn- wie für deinen Gewerbemietvertrag. Du musst allerdings glaubhaft machen können, dass die Corona-Epidemie für deine Zahlungsprobleme verantwortlich ist.
Die Forderung ist damit nicht vom Tisch: Mietschulden aus diesem Zeitraum müssen bis zum 30. 06. 2022 beglichen sein: Danach ist sonst eine Kündigung möglich. Aber das Mietmoratorium verschafft dir zumindest Luft. Die Regelung steht in Art. 280 § 2 BGBEG.
Liquiditätshilfen
Von den Corona-Folgen betroffene Unternehmen können zur Überbrückung von Liquiditätsproblemen Kredite von der KfW bekommen. Allerdings sind die Maßnahmen überwiegend nicht auf Kleinunternehmen und Selbstständige ausgerichtet.
Eine Ausnahme sind ERP-Gründerkredite. Ob dieses Program zu dir passt, sagt dir das KfW-Merkblatt. Die KfW bürgt für bis zu 90 Prozent der Kreditsumme. Beantragen musst du diese Mittel über deine Hausbank. Sie ist also Ansprechpartner. Sie wird für die verbleibende Kreditsumme Sicherheiten erwarten.
Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmer können vom neu angekündigten KfW-Schnellkredit profitieren, bei dem der Staat 100 Prozent des Risikos übernimmt. Als Kreditsumme sind bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019 möglich, bis maximal 500.000 Euro im Fall von Unternehmen bis 50 Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mindestens seit Januar 2019 existiert und vor Corona Gewinne erzielt hat. Die bislang bekannten Details finden sich in der Ankündigung.
Corona-Soforthilfe und Landesprogramme
Der Bund unterstützt kleine Unternehmen durch eine einmalige Soforthilfe:
- maximal 9.000 Euro bei bis zu fünf Mitarbeitern
- maximal 15.000 Euro bei bis zu zehn Mitarbeitern
Diese Soforthilfe wird als Zuschuss gewährt, du musst sie also nicht zurückzahlen. Voraussetzung ist eine akute Liquiditätskrise. Sie darf nicht schon vor dem 1. März 2020 bestanden haben. Vorsicht: Wer sich das Geld abholt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, macht sich strafbar.
Ausbezahlt wird die Soforthilfe über die Bundesländer, die vorab zum Teil schon eigene Programme aufgelegt haben und außerdem die Soforthilfe teilweise aufstocken. Einen guten Überblick über die Soforthilfe-Situation je nach Bundesland und die unterschiedlichen Landes-Programm bietet das Börsenblatt: „Hier bekommen Sie die Corona-Soforthilfen“.
Jobcenter
Wenn keines der sonstigen Hilfsangeboten greift, kannst du immer noch vom Jobcenter Arbeitslosgeld II bekommen. Diesen Anspruch hast du auch als Selbstständiger, wenn dein Einkommen nicht zum Leben reicht.
Der Regelsatz liegt bei 432 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene, außerdem wird die Miete übernommen. Aktuell wird deine Vermögenssituation dafür nicht gesondert überprüft. Deine Angaben werden also zunächst akzeptiert. Deine Wohnkosten werden ebenfalls ohne Prüfung zunächst als angemessen akzeptiert. Dein Erspartes darfst du in den ersten sechs Monaten behalten.
Vorsicht: Spätere Rückforderungen sind trotzdem möglich, wenn unzutreffende Angaben gemacht wurden oder die Voraussetzungen nicht bestanden haben.
Die Erleichterung gilt für den Bewilligungszeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2020. Sie steht explizit im Gesetz (§ 67 SGB II). Du kannst dich also darauf berufen. Den Antrag bekommst du online unter Jobcenter-Digital.de. Du kannst ihn direkt per Mail oder Post an dein zuständiges Jobcenter schicken.
Falls du Kinder hast, ist außerdem der „Notfall-Kinderzuschlag“ von bis zu 185 Euro pro Kind eine Möglichkeit. Kinderzuschlag ist gedacht für Geringverdiener knapp über ALG-II-Niveau mit Kindern.
Für Selbstständige ab 65 ist das örtliche Sozialamt zuständig. Sie erhalten bei Bedürftigkeit „Grundsicherung im Alter“.