Wenn du als Selbstständiger für deinen Betrieb einkaufst, handelst du nicht als Privatperson (= „Verbraucher“), sondern als „Unternehmer“. Du kannst dich dann nicht auf die Verbraucherschutz-Regelungen …
- im BGB (z. B. Widerrufs- und Gewährleistungsrechte),
- in der Preisangabenverordnung,
- im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
… und andere gesetzlichen Schutzvorschriften für Privatleute berufen.
Hintergrund: Bei Geschäften zwischen Geschäftsleuten geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Beteiligten bei Vertragsschlüssen und -erfüllungen auf Augenhöhe begegnen und über die Folgen ihres Handels bewusst(er) sind als Privatpersonen. Business-to-Business-Geschäfte (B2B) sind daher deutlich weniger reguliert als Business-to-Consumer-Geschäfte (B2C).
O-Ton BGB
Die Definitionen der Verbraucher- und Unternehmereigenschaften kannst du in § 13 BGB und § 14 BGB nachlesen:
- „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
- „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Firmen und andere juristische Personen können demnach niemals Verbraucher sein. Umgekehrt kann eine natürliche Person – je nach Situation – sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
- Wenn du als Unternehmer für private Zwecke einkaufst, dann bist du weiterhin Verbraucher – es handelt es sich also um ein B2C-Geschäft!
- Dient eine Bestellung sowohl privaten als auch geschäftlichen Zwecken (z. B. Einkauf eines Smartphones oder Notebooks, das sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird und nicht eindeutig der betrieblichen oder privaten Sphäre zuzuordnen ist), dann muss derjenige die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft beweisen oder plausibel machen, der sich auf eine Vorschrift zu seinen Gunsten beruft.
Wichtig: Den Unternehmerstatus haben auch Freiberufler und ähnliche Selbstständige, obwohl sie handels- und gewerberechtlich nicht als Unternehmer, Kaufleute oder Gewerbetreibende gelten!
Kein Widerrufs-Hintertürchen!
Dem Schutz von Endverbrauchern dienen insbesondere die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen, die in den Paragrafen 355 bis 361 BGB geregelt sind. Das berühmte (mindestens) 14-tägige Widerrufsrecht gilt zum Beispiel für …
- Fernabsatzverträge und Auktionsgeschäfte,
- Haustürgeschäfte,
- Darlehens- und Ratenverträge,
- Versicherungsverträge oder auch
- Fernunterrichtsverträge.
Als Unternehmer hingegen musst du einmal geschlossene Verträge grundsätzlich einhalten – ganz gleich, ob du als Soloselbstständiger oder Vertreter eines Großkonzerns auftrittst! Auch auf die bei bestimmten Geschäften gegenüber Privatleuten obligatorischen Belehrungen über eventuelle Widerrufs- und Rückgabebelehrungen hast du als Unternehmer keinen Anspruch. Also: Augen auf beim Einkauf!
Augen auf – und klare Kante zeigen!
Den Wegfall der komfortablen Widerrufs- und Rückgabemöglichkeiten musst du auf anderen Wegen kompensieren: Angenommen, du benötigst …
- eine Broschüre oder einen Flyer, den du für eine Messe brauchst oder auch
- eine Zubehör- oder Ersatzteil-Lieferung für einen Auftrag, dessen Fertigstellung du selbst einem Kunden für nächste Woche versprochen hast.
Dein Lieferant verspricht, dir die benötigte Ware umgehend zu schicken – hält sich dann aber nicht daran. Nachdem du die Messe ohne Flyer bestritten oder dir das Ersatzteil kurzfristig auf anderem Weg besorgt und deinen eigenen Auftrag fristgerecht erledigt hast, trudelt die ursprünglich bestellte Ware doch noch bei dir ein.
Da dir als Unternehmer das allgemeine Widerrufs- und Rückgaberecht nicht zusteht, musst du die Lieferung annehmen und bezahlen – obwohl du für die Ware keine Verwendung mehr hast. Um solche ärgerlichen Erfahrungen zu vermeiden, bestellst du terminkritische Lieferungen am besten per „Fixgeschäft“.
Dann weiß dein Geschäftspartner, dass die Lieferung bis zum genannten Termin bei dir eingetroffen sein muss und du im Fall des „Lieferverzugs“ vom Kauf zurücktreten kannst.
Eine passende Formulierung lautet zum Beispiel:
„Hiermit bestelle ich […]
Lieferung spätestens am 26. Januar 2018 (fix)“
Da das vereinbarte Lieferdatum ausdrücklich in der Bestellung genannt wird, ist ein ausdrückliches Mahnschreiben mit der Rücktrittsandrohung nicht erforderlich.
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- Angebotserstellung: Was du über Angebote wissen solltest
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