Ein überzeugendes Angebot schreiben ist die Voraussetzung für lukrative Aufträge:
- Das Angebot ist ein Kernstück der Vertragsverhandlungen. Im Vertrag einigen sich die Geschäftspartner über ihre Rechte und Pflichten. Für das Zustandekommen eines Vertrags sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig.
- Das Angebot ist eine dieser beiden Willenserklärungen. Üblicherweise gibt der Anbieter ein konkretes Angebot ab. Aber auch der umgekehrte Fall ist möglich.
- Durch die Annahme der Gegenseite kommt der Vertrag zustande.
Zwar werden in der Praxis viele Angebote mündlich abgegeben. Doch sorgen schriftlich erstellte Angebote für viel mehr Sicherheit und Transparenz.
Warum es sich darüber hinaus lohnt, professionelle Angebote zu erstellen, verraten wir dir in diesem Video. Noch mehr gute Gründe für schriftliche Angebote findest du im Blogbeitrag „9 Gründe, warum du professionelle Angebote schreiben solltest“.
Wie kann ich ein rechtssicheres Angebot schreiben?
Du hast eine Anfrage erhalten? Prima, dann erstellst du am besten postwendend ein passendes Angebot. Im Internetzeitalter erwarten viele Kunden innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Abgesehen von der persönlichen Anrede, Lieferterminen, Freizeichnungsklauseln und anderen Vertrags-Angaben enthält ein Angebot dieselben Informationen wie die spätere Rechnung:
- Angebots-Absender und Kontaktdaten,
- eindeutiger Adressat (nur er darf die angebotenen Konditionen in Anspruch nehmen!),
- Angebots-Nummer (hilfreich, um hinterher den passenden Vorgang zu finden),
- Datum deines Angebots,
- möglichst genaue Art, Bezeichnung, Qualität und Preis der Ware bzw. Art, Umfang und Vergütung der Dienstleistung oder des Werks,
- bei Versandgeschäften Kosten der Verpackung, Versicherung, des Transports,
- Liefertermin und Zahlungsbedingungen sowie
- zeitliche, mengenmäßige und sonstige Begrenzungen der Gültigkeit durch Freizeichnungsklauseln.
- Die Bankverbindung ist auf Angeboten entbehrlich – schaden kann sie aber nicht. 🙂
Das Muster-Angebot von invoiz folgt dieser klaren Gliederung:
Angebot erstellen: Was sind „Freizeichnungsklauseln“?
Durch Freizeichnungsklauseln kannst du die rechtliche Bindung einer Offerte einschränken. So lässt sich ein Angebot zum Beispiel …
- zeitlich befristen,
- mengenmäßig begrenzen,
- preislich unter Vorbehalt stellen und sogar
- komplett unverbindlich abgeben („freibleibend“).
Bei unverbindlichen Angeboten gibt es allerdings auch Fallstricke. Denn rechtlich sind sie nicht komplett folgenlos. Falls ein Kunde einem solchen Angebot zustimmt, gibt er seinerseits zwar nur ein Angebot ab. Damit ein Vertrag zustande kommt, ist dann aber ausnahmsweise keine ausdrückliche zweite Willenserklärung nötig:
In dem Fall gilt Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung. Wenn du auf die Kundenbestellung überhaupt nicht reagierst, kommt automatisch ein Vertrag zustande! Juristen nennen das eine „stillschweigende Willenserklärung“ oder auch, „schlüssiges Verhalten“.
Detaillierte Informationen zum Einsatz von Freizeichnungsklauseln findest du im Beitrag „Vorsicht: Vertragsschluss trotz Freizeichnungsklausel!“.
Angebot erstellen: Wie lange bleibt meine Offerte gültig?
Auch ohne ausdrückliche Befristung hat dein Angebot nur eine vergleichsweise kurze Mindesthaltbarkeit. Du musst nicht befürchten, dass ein Kunde Jahre später ein längst vergessenes Angebot aus der Schublade zieht und auf Erfüllung pocht.
Sofern du in dein Angebot keine Befristung oder sonstigen Vorbehalte eingefügt hast, gelten die allgemeinen BGB-Vorschriften:
- Gemäß 145 BGB bist du grundsätzlich erst einmal an den Inhalt eines verbindlichen Angebots gebunden. Dort heißt es: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
- Ein Angebot erlischt gemäß 146 BGB, wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird.
- Die rechtzeitige Annahme wiederum ergibt sich aus der Situation, in der das Angebot abgegeben wurde:
- Unter „Anwesenden“ kann ein Angebot nur sofort angenommen werden. Das ist in 147 Abs. 1 BGB geregelt. Anwesenheit liegt zum Beispiel bei persönlichen Gesprächen und Telefonaten vor. Ohne Annahme ist das Angebot nach Ende des Gesprächs oder Telefonats automatisch obsolet.
- An „Abwesende“ gerichtete, schriftliche Angebote können gemäß 147 Abs. 2 BGB „nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“
Welche „regelmäßigen Umstände“ das sind, kannst du im Fachbeitrag „Angebotserstellung: Was du über Angebote wissen solltest“ nachlesen. Dort findest du auch Grundlagen-Informationen zu den Themen „Willenserklärung“, „Antrag“, „Annahme“, und „Vertrag“.
Kann ich ein Angebot schreiben und nachträglich ändern?
Ja, grundsätzlich lässt sich ein Angebot nachträglich ändern oder ganz neu schreiben. Vorausgesetzt natürlich, der angestrebte Vertrag ist noch nicht zu Stande gekommen. Fehler passieren: Jeder kann sich mal irren oder seine Meinung ändern.
a) Angebot ändern während der Annahmefrist
Du hast ein verbindliches und unbefristetes Angebot abgegeben? Wenn ein vorliegendes Angebot gültig ist, solltest du dich möglichst schnell persönlich mit deinem Geschäftspartner in Verbindung setzen.
Deine mündlich mitgeteilten Änderungswünsche bestätigst du anschließend sicherheitshalber noch einmal schriftlich. Am besten schickst du ein komplett neues Angebot direkt unter einer neuen Angebots-Nummer hinterher. Das geht auch per E-Mail.
b) Angebot ändern bei abgelaufener Annahmefrist
Die Annahmefrist ist bereits abgelaufen? Dann ist es rechtlich nicht mehr rechtlich bindend. Über die rechtliche Seite einer Änderung brauchst du dir keine Sorgen zu machen. Das ursprüngliche Angebot ist automatisch erloschen.
Du brauchst es noch nicht einmal ausdrücklich zurückzuziehen: Bei Bedarf schickst du einfach ein neues Angebot hinterher.
Es handelt sich um einen Großauftrag oder einen Stammkunden? Dann erklärst du deinem Geschäftspartner am besten den Grund der Änderung erklären und bittest um Verständnis.
c) Angebot ändern bei bereits geschlossenem Vertrag?
Der Vertrag ist bereits geschlossen? Dann kannst du dein Angebot nicht mehr ändern. Du hast aber auch dann die Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu widerrufen:
- Mit Einverständnis deines Vertragspartners ist das selbstverständlich jederzeit möglich.
- Gegen den Willen deines Geschäftspartners hast du nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dir beim Angebot ein Tippfehler oder ähnlicher Irrtum unterlaufen ist. Etwa ein offensichtlich falscher Angebotspreis (wie zum Beispiel 250 Euro statt 2.500 Euro).
- Außerdem kannst du vom Vertrag zurücktreten. Im ungünstigsten Fall musst du dann jedoch mit Schadenersatzforderungen deines Geschäftspartners rechnen. Unter Umständen hat der ja im Vertrauen auf dein Angebot bereits weitreichende Entscheidungen getroffen.
Lektüretipp: Ausführlichere Informationen zu Angebots-Korrekturen findest du im invoiz-Blog: „Angebot nachträglich ändern: Geht das überhaupt?“.
Ein professionelles Angebot schreiben mit invoiz
Mit invoiz schreibst du im Handumdrehen erfolgreiche Angebote. Dafür sorgt die rechtssichere und optisch ansprechende Angebots-Vorlage. Um ein neues Angebot anzulegen, klickst du …
- in der Navigationsleiste auf „Angebote“ und dann
- auf den Button „Angebot erstellen“:
Daraufhin öffnet sich die kostenlose Angebotsvorlage. Du brauchst nur noch die Kunden- und Produktangaben sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen zu ergänzen:
- In unserem Schritt für Schritt Tutorial erfährst du, wie du mit invoiz Angebote erstellst. Und sie blitzschnell an deine potenziellen Kunden schickst.
- Dein Geschäftspartner nimmt das Angebot an? Dann machst du aus deinem Angebot mit wenigen Mausklicks eine finanzamtstaugliche Rechnung! Im Blogbeitrag „Vom Angebot zur Rechnung in Sekundenschnelle“ erfährst du, wie das geht.
Praxistipp: Du kannst invoiz kostenlos testen. Registriere dich einfach mit E-Mail-Adresse und Passwort. Und sofort steht dir der volle Funktionsumfang zur Verfügung:
Vielen Dank für die super Zusammenfassung zum Thema Angebote.
Ich habe mich aber noch gefragt, wann mein Angebot rechtlich als angenommen gilt? Reicht hier schon eure integrierte Annahme-Funktion?
Hallo Janine, danke für dein Feedback. Zu deiner Frage: Ja, unsere Annahme-Funktion ersetzt eine mündliche Annahme und ist daher im Normalfall (z.B. wenn nicht explizit eine andere Annahmeform vereinbart wurde) bindend. Dein invoiz-Team