Ja, das geht. Zumindest grundsätzlich – und vorausgesetzt natürlich, der betreffende Vertrag ist nicht bereits in Kraft getreten (mehr dazu weiter unten). Jeder kann sich ja mal irren oder seine Meinung ändern. Das gilt auch für Angebote. Immerhin handelt es sich dabei um deine ganz persönliche „Willenserklärung“ im Vorlauf eines Vertragsschlusses. Und dein gestriger Wille muss nicht unbedingt dein heutiger sein.
Lektüretipp: Ausführliche Informationen zum Thema Angebote kannst du in unserer Bibliothek „Angebot schreiben: So geht’s!“ nachlesen.
Angebot nachträglich ändern – Geht das?
Die wichtigsten Fakten zur Angebotsänderung.
Wichtig: Bevor du dich mit den Feinheiten des juristischen Drahtseilaktes beschäftigst, kümmerst du dich am besten erst einmal um die geschäftliche Seite: Angebote, Verhandlungen und Verträge finden ja nicht im luftleeren Raum statt. Fehler, Missverständnisse und Versäumnisse kommen auch im Geschäftsleben vor und lassen sich meistens mit ein bisschen gutem Willen sowie offener Kommunikation ausräumen. Konflikte oder gar Rechtsstreitigkeiten sind vermeidbar: Schließlich geht es nicht darum, andere Unternehmen oder Verbraucher über den Tisch zu ziehen oder auf anachronistische Konditionen festzunageln.
Fehler passieren!
Wenn du nachträgliche Änderungen an deinem ursprünglichen Angebot vornehmen willst, machst du das ja auch nicht aus Vergnügen oder weil du dich langweilst. Du hast dich zum Beispiel …
- bei der Zeit- oder Aufwandsplanung verschätzt,
- bei deiner Angebotskalkulation verrechnet oder schlicht
- beim Erstellen des Angebots vertippt.
Vielleicht haben sich nach Abgabe deiner Offerte aber auch neue Informationen ergeben, die dir die Einhaltung deines ursprünglichen Angebots unmöglich machen.
Folgen berücksichtigen
Auf der anderen Seite sollte dir aber auch bewusst sein, dass dein Geschäftspartner von einer nachträglichen Angebotsänderung wahrscheinlich nicht gerade begeistert ist. Möglicherweise hat er inzwischen anderen Anbietern abgesagt, auf Grundlage deines Angebots seine eigene Zeit-, Beschaffungs- und Lieferplanung vorangetrieben und so weiter.
Wenn du in einer solchen Situation nachträglich dein Angebot korrigierst, ergeben sich für dich zunächst einmal vor allem geschäftliche Konsequenzen – eventuelle rechtliche Nachteile sind meist zweitrangig: Ist das Kind in den Brunnen gefallen, wird dich ein verärgerter Interessent oder gar Stammkunde nur in Ausnahmefällen sofort verklagen und auf Einhaltung deines ursprünglichen Angebots festnageln (können) – sofern er damit überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.
Mit ziemlicher Sicherheit wird er sich aber gut überlegen, ob er bei dir in Zukunft nochmal anfragt. Grund genug, die Änderungswünsche offen zu kommunizieren und deinen Geschäftspartner um Verständnis zu bitten.
Nun aber zur rechtlichen Beurteilung nachträglicher Angebotsänderungen:
Die Ausgangslage
Ja, du kannst durchaus einzelne Konditionen deines Angebots nachträglich ändern und es sogar komplett zurückziehen. Hauptsache, der Vertrag ist in der Zwischenzeit nicht bereits zustande gekommen! Das wiederum hängt davon ab, …
- ob du überhaupt ein verbindliches Angebot abgegeben hast. Unverbindliche Angebote gelten im Rahmen der Vertragsanbahnung nicht als Willenserklärung – und ohne Willenserklärung auch kein Vertrag.
- ob der Vertragspartner dein verbindliches und unbefristetes Angebot in der Zwischenzeit bereits angenommen hat oder nicht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn dir die Annahme-Erklärung deines Verhandlungspartners noch gar nicht vorliegt. Entscheidend ist, ob die Zustimmung während der Annahmefrist erfolgt ist.
Vertrag bereits geschlossen?
Vorweg: Dass ein Vertrag bereits zustande gekommen ist, muss im Zweifel der Vertragspartner beweisen, der Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen will. Im Beispiel wäre das dein Kunde, der auf Einhaltung deines ursprünglichen Angebots pocht.
Hat der Kunde dein Angebot bereits ausdrücklich angenommen (und ist dir die Annahme-Erklärung bereits „zugegangen“), ist die Sache klar: Der Vertrag ist geschlossen – und du kannst dein Angebot nicht mehr ändern. Dir bleibt dann aber immer noch die Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu widerrufen:
- Mit Einverständnis deines Vertragspartners ist das selbstverständlich jederzeit möglich.
- Gegen den Willen deines Geschäftspartners hast du mit einer nachträglichen Vertragsänderung nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dir beim Angebot ein Irrtum unterlaufen ist. Das ist zum Beispiel bei Tippfehlern der Fall – wenn etwa der Angebotspreis ganz offensichtlich falsch ist (z. B. 250 Euro statt 2.500 Euro).
Denkbar sind auch andere Szenarien, in denen ein Vertrag nachträglich für ungültig erklärt wird – etwa, weil der Anbieter zuvor durch die Gegenseite getäuscht worden ist. Das ist dann aber eine Sache für Anwälte.
Ist die Annahme des Angebots hingegen rechtzeitig und der Vertrag zweifelsfrei zustande gekommen, kannst du nur noch vom Vertrag zurücktreten. Im ungünstigsten Fall musst du dann mit Schadenersatzforderungen deines Geschäftspartners rechnen: Unter Umständen hat der ja im Vertrauen auf dein Angebot bereits weitreichende Folgeentscheidungen getroffen. An der Tagesordnung sind Rechtsstreitigkeiten aufgrund fehlerhafter Angebote zwar nicht – auszuschließen aber leider auch nicht.
Zurück zur Ausgangsfrage: Ist der Vertrag noch nicht geschlossen, kommt es bei der rechtlichen Beurteilung nachträglicher Angebotsänderungen darauf an, ob das ursprüngliche Angebot überhaupt noch in Kraft ist:
Annahmefrist abgelaufen?
Beginnen wir mit dem einfachsten Fall: Bei mündlichen Angeboten (O-Ton Gesetzgeber: „unter Anwesenden“) erlischt das Angebot automatisch, wenn die Gegenseite es nicht während des laufenden Telefonats oder persönlichen Gesprächs angenommen hat. Über Angebotsänderungen brauchst du dir in dem Fall also keine Sorgen zu machen: Neues Gespräch – neues Angebot.
Schriftliche Angebote ohne ausdrückliche zeitliche Befristung können von der Gegenseite gemäß § 147 Abs. 2 BGB „nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“ Bei schriftlichen Angeboten setzt sich die unbestimmte Annahmefrist zusammen aus …
- der Übermittlungsdauer des Angebots (z. B. Postlaufzeit),
- einem angemessenen Prüfzeitraum und
- der Übermittlungsdauer der Annahme.
Wie lang dieser Zeitraum insgesamt ist, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls an: Bei Alltagsgeschäften handelt es sich allenfalls um ein paar Tage. Bei komplexeren Aufträgen, bei denen die Prüfung von Konditionen und Vergleichsangeboten aufwendig ist, kann die Annahmefrist unter Umständen mehrere Wochen betragen.
Spätestens nach ein paar Wochen kannst du aber davon ausgehen, dass die Annahmefrist auch bei verbindlich und unbefristet abgegebenen Angeboten abgelaufen ist. Und, wie gesagt: Die Rechtzeitigkeit der Antragsannahme hat wiederum derjenige zu beweisen, der aus dem (vermeintlich) geschlossenen Vertrag Rechtsfolgen ableitet.
Praktische Konsequenzen einer Angebotsänderung
Nochmal: Ist die Annahmefrist bereits abgelaufen, brauchst du dir über die rechtliche Seite einer Angebotsänderung keine Gedanken zu machen. Weil das ursprüngliche Angebot erloschen ist, musst du es noch nicht einmal zurückziehen. Bei Bedarf schickst du einfach ein neues Angebot hinterher: Wenn es sich um einen Großauftrag oder einen Stammkunden handelt, bist du natürlich gut beraten, die Änderung deiner Konditionen zu erläutern und deinen Geschäftspartner um Verständnis zu bitten.
Um ein verbindliches und unbefristetes Angebot zu ändern, das noch in der Schwebe ist, setzt du dich am besten möglichst schnell persönlich mit deinem Geschäftspartner in Verbindung. Deine mündlich mitgeteilten Änderungswünsche bestätigst du anschließend sicherheitshalber noch einmal schriftlich. Am besten schickst du ein komplett neues Angebot unter einer neuen Angebotsnummer hinterher.
Praxistipp: Falls du mit invoiz arbeitest, musst du das geänderte Angebot übrigens nicht von Grund auf neu erfassen:
- Du klickst im Bereich „Angebote“ auf den Button „Offen“,
- suchst in der Liste deiner offenen Angebote das Ursprungsangebot heraus,
- öffnest per Mausklick oder Fingertipp auf den Abwärtspfeil am rechten Seitenrand das invoiz-Kontextmenü und
- klickst dort auf „Kopieren und bearbeiten“:
Auf diese Weise erzeugst du eine bis auf das Datum und die Angebotsnummer inhaltlich identische Angebotskopie. In der nimmst du die erforderlichen Korrekturen an den Konditionen vor und machst im Einleitungstext noch einmal deutlich, dass das ursprüngliche Angebot nicht mehr gilt – in etwa so:
„Sehr geehrte Frau Mustermann,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie telefonisch bereits besprochen, ersetzt dieses Schreiben das Angebot Nr. ### vom ##.##.####….“
Das sieht dann zum Beispiel so aus:
Du siehst: Letztlich alles halb so wild. Um Irritationen, Ärger und geschäftliche Nachteile zu vermeiden, sollte eine solche Erfahrung aber trotzdem Anlass genug sein, künftig keine unbedachten oder leichtfertigen Angebote mehr abzugeben – oder von vornherein zu unverbindlichen Angeboten überzugehen.
Noch Fragen?
Was du beim Schreiben von Rechnungen und Mahnungen sonst noch alles beachten solltest und wie invoiz dir dabei hilft, erfährst du auf folgenden Seiten:
- Rechnung schreiben: So geht’s!
- Mahnung schreiben: So geht’s!
- Kleinunternehmerregelung: Was du als Kleinunternehmer wissen musst!
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