Gewerbetreibende sind Unternehmer, die in ihrem Gewerbebetrieb selbstständig ein Gewerbe ausüben. Dazu gehören zum Beispiel:
- Produzenten,
- Bauunternehmer,
- Handwerker,
- Händler,
- Gastronomen oder auch
- Finanz- und Technikdienstleister.
Nicht als Gewerbetreibende gelten Angehörige freier Berufe und ähnlicher Berufe. Zu den freien Berufen zählen zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten und Künstler. Sie brauchen keinen Gewerbeschein und zahlen keine Gewerbesteuer. Eine Bilanz erstellen müssen sie auch nicht.
Land- und Forstwirte, Fischer und Winzer gelten ebenfalls nicht als Gewerbetreibende.
Gewerbe-Kriterien
Eine allgemeingültige Gewerbe-Definition gibt es nicht. Als gewerblich gilt grundsätzlich jede legale unternehmerische Tätigkeit, die gegen Entgelt ausgeübt wird, um Gewinn zu erzielen. Sie muss für Außenstehende erkennbar und auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
Gewerbetreibende sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Sie sind nicht weisungsgebunden.
Das Finanzamt und das Ordnungsamt entscheiden darüber, ob eine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist. Die Ämter sind unabhängig voneinander. Aufgrund der nicht einheitlichen Kriterien müssen sie dabei nicht unbedingt zum selben Ergebnis kommen.
Gewerbe-Freiheit
Das Ausüben eines Gewerbes ist laut Gewerbeordnung grundsätzlich jedermann gestattet. Gewerbetreibende müssen die Aufnahme ihres Gewerbes aber beim Ordnungsamt ihrer Gemeinde anmelden. Dort bekommen sie einen Gewerbeschein. Außerdem sind Gewerbetreibende verpflichtet, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.
Beschränkungen der Gewerbefreiheit sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie müssen gesetzlich geregelt sein. Gewerbe-Einschränkungen im öffentlichen Interesse gibt es zum Beispiel im Gesundheitswesen, im Glücksspielgewerbe, Sprengstoff- und Waffenhandel sowie in anderen gefährlichen Branchen.
Die wichtigste Ausnahme von der Gewerbefreiheit betrifft das Handwerk. Der Inhaber oder einer seiner Mitarbeiter braucht im ausgeübten Handwerk einen Meisterbrief. Der nennt sich auch „Großer Befähigungsnachweis“. Nur dann kann der Handwerker oder das Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Diese Eintragung wiederum ist Voraussetzung für den Gewerbeschein. Die Liste zulassungspflichtiger Handwerks-Gewerbe findet sich in der Anlage A der Handwerksordnung. Anlage B listet die zulassungsfreien Handwerks-Gewerbe auf.
Gewerbe-Zentralregister
Ein bundesweites Gewerberegister gibt es nicht. Das Gewerbe-Zentralregister speichert nur negative Informationen über natürliche oder juristische Personen. In vollem Umfang eingetragen werden insbesondere die folgenden Informationen:
- Gewerbeuntersagungen,
- Erlaubnis- oder Konzessionsentzug,
- Straftaten und mit Bußgeld bestrafte Ordnungswidrigkeiten von Gewerbetreibenden.
Das Gewerbezentralregister hat eine ähnliche Funktion wie das polizeiliche Führungszeugnis. Eintragungen können dazu führen, dass ein Gewerbetreibender eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben darf.
Folgen des Gewerbe-Status
Gewerbetreibende müssen die Aufnahme und Beendigung ihres Gewerbes und die Verlegung ihres Gewerbebetriebes anzeigen. Sie …
- unterliegen in der Folge der Gewerbeordnung und der Gewerbeaufsicht.
- müssen die für ihr Gewerbe geltenden Vorschriften zum Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz beachten.
- können sich in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht auf Verbraucher-, Arbeitnehmer- oder Mieterschutzrechte berufen.
- werden beim Ordnungs- oder Gewerbeamt ihrer Gemeinde registriert. Und:
- Sie unterliegen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Anders als Freiberufler zahlen Gewerbetreibende außerdem Gewerbesteuer. Rechtsgrundlage ist § 15 EStG.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer-Pflicht unterscheidet sich je nach Rechtsform:
- Kapitalgesellschaften sind ab dem ersten Euro Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Zu den Kapitalgesellschaften zählen zum Beispiel GmbH, Unternehmergesellschaften und Aktiengesellschaften.
- Gewerbetreibende und gewerbliche Personengesellschaften sind bis zu einem Gewinn von 24.500 Euro von der Gewerbesteuer befreit.
Die gezahlte Gewerbesteuer wird bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Nicht immer bedeutet die Gewerbesteuerpflicht
einen finanziellen Nachteil: Eine echte Belastung entsteht nun an Standorten mit einem Hebesatz von über 380 Prozent liegt.
Weiterführende Literatur
- Antworten auf Praxisfragen angehender Gewerbetreibender liefern die Beiträge…
- Gewerbe anmelden: Genehmigungen und Meldepflichten
- Gewerbe ummelden: Muss das sein?
- Kleinunternehmer und Kleingewerbe: Was ist der Unterschied?
- Selbstständig machen? So meldest du dich beim Finanzamt an!
- Antworten auf gewerbe- und steuerrechtliche Fragen liefert der invoiz-Blogbeitrag „Freiberufler oder Gewerbetreibender: Wie bist du unterwegs?“
- Die Unterschiede zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung im Arbeits- und Sozialrecht behandeln die Artikel „Selbstständigkeit“ und „Damoklesschwert Scheinselbstständigkeit?“
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