Gläubiger einer Geldforderung haben während des Verzugszeitraums Anspruch auf Verzinsung des ausstehenden Betrags. Das ist in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt. Der gesetzliche Anspruch auf Verzugszinsen kann nicht von vornherein vertraglich ausgeschlossen werden: Ein solcher Verzicht ist unwirksam.
Die Höhe der Verzugszinsen hängt vom Basiszinssatz ab. Der Basiszinssatz wiederum wird zweimal im Jahr von der Deutschen Bundesbank in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank festgelegt. Derzeit (1/2019) beträgt der Basiszinssatz (minus) – 0,88 % p.a. (= pro Jahr = per annum).
Verzugszinssätze
Bei der Verzinsung unterscheidet das Gesetz zwischen Verbrauchergeschäften und Handelsgeschäften:
- Verbrauchergeschäfte:Ist der Schuldner eine Privatperson („Verbraucher“), liegt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Aktuell gilt also: -0,88 + 5 = 4,12 % p.a.
- Handelsgeschäfte: Ist der Schuldner ein Unternehmer, eine Behörde oder sonstige Institution, liegt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Aktuell gilt also: -0,88 + 9 = 8,12 % p.a.
Befindet sich ein Verbraucher in Verzug, sind Verzugszinsen in Höhe von 4,12% p.a. zulässig. Gegenüber allen anderen Schuldnern gilt derzeit ein Verzugszinssatz von 8,12 % p.a.
Verzugsbeginn
Bei ausbleibender Bezahlung kann der Schuldner einer Geldforderung laut 286 BGB auf unterschiedlichen Wegen automatisch in Verzug geraten oder in Verzug gesetzt werden:
- Alle Schuldner:Durch ausdrückliche Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit.
- Verbraucher: Durch ausdrücklichen Hinweis auf der Rechnung, dass der Verzug 30 Tage nach Fälligkeit automatisch eintritt.
Unternehmer: automatischer Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
Durch eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit kann der Verzug auch früher als nach 30 Tagen eintreten.
Verzugszins-Berechnung
Im Euroraum wird bei der Verzugszins-Berechnung üblicherweise die Euro-Zinsmethode verwendet (= „act/360“). Angenommen, eine Privatperson ist 90 Tage lang mit einem Betrag von 5.000 Euro in Verzug. Dann erfolgt die Berechnung der Verzugszinsen in folgenden Schritten:
Ermittlung der Jahreszinsen (hier: 5.000 x 4,12 / 100 = 206 Euro),
- kalendergenaue Berechnung der tatsächlichen Zinstage (= Verzugszeitraum, hier: 90 Tage),
- Umrechnung der Jahreszinsen in fällige Verzugszinsen auf Basis des 360-tägigen Bankjahres (hier: 206 / 360 x 90 = 51,50 Euro).
Die zugrundeliegende Geldschuld erhöht sich durch die Verzugszinsen nicht: Verzugszinsen werden grundsätzlich also nicht verzinst.
Sonstiger Verzugsschaden
Über die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen hinaus darf der Gläubiger im begründeten Einzelfall höhere Zinsen verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz aufgrund verspäteter oder ausgebliebender Bezahlung ist ebenfalls nicht ausgeschlossen
Weiterführende Literatur:
- Mustergültig mahnen: Von Forderungen, Fälligkeit & Verzug
- Mahn, oh, Mahn: invoiz kann jetzt Zahlungserinnerungen!
- Das erweiterte Mahnwesen im Rechnungstool: Forderungsmanagement à la carte!
- Alle Neune: Schritt für Schritt zur Profi-Rechnung mit System
- Fortlaufende Rechnungsnummer: Die Nummer mit den Rechnungsnummern
- Rechnung schreiben: So geht’s!
- Abo-Rechnungen: So geht’s!
- Angebot schreiben: So geht’s!
- Mahnung schreiben: So geht’s!
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